Rz. 386

Die Situation einer Teildeckung kann z.B. entstehen bei einer Strafverfolgung wegen eines versicherten und eines nicht versicherten (Vorsatz-)Delikts.

 

Beispiel

Gegen den Versicherungsnehmer läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls sowie einer späteren Beleidigung des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten. In diesem Fall bestünde hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung Deckungsschutz, nicht jedoch hinsichtlich der Beleidigung wegen Vorliegens einer reinen Vorsatztat im Bereich sonstiger Straftaten (§ 2 i bb ARB).

 

Rz. 387

In diesem Fall würde der versicherte und der nicht versicherte Anteil – und damit der Teil der zu übernehmenden Kosten – nach dem Gewicht und der Bedeutung der verschiedenen Vorwürfe bestimmt, vergleichbar der Kostenerstattung bei Teilfreispruch gem. § 467 Abs. 1 StPO.

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