Rz. 385
Fraglich ist, welche Kosten der Rechtsschutzversicherer zu übernehmen hat, wenn nur für einen Teil der Interessenwahrnehmung Kostenschutz besteht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Straf-/OWi-Recht und dem Zivilrecht.
a) Straf-/OWi-Recht
Rz. 386
Die Situation einer Teildeckung kann z.B. entstehen bei einer Strafverfolgung wegen eines versicherten und eines nicht versicherten (Vorsatz-)Delikts.
Beispiel
Gegen den Versicherungsnehmer läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls sowie einer späteren Beleidigung des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten. In diesem Fall bestünde hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung Deckungsschutz, nicht jedoch hinsichtlich der Beleidigung wegen Vorliegens einer reinen Vorsatztat im Bereich sonstiger Straftaten (§ 2 i bb ARB).
Rz. 387
In diesem Fall würde der versicherte und der nicht versicherte Anteil – und damit der Teil der zu übernehmenden Kosten – nach dem Gewicht und der Bedeutung der verschiedenen Vorwürfe bestimmt, vergleichbar der Kostenerstattung bei Teilfreispruch gem. § 467 Abs. 1 StPO.
b) Zivilrecht
Rz. 388
Für das Zivilrecht kann eine Teildeckung des Rechtsschutzversicherers z.B. bei versicherter Klage und nicht versicherter Widerklage vorliegen. Der BGH hat inzwischen entschieden (BGH VersR 2005, 936), dass die Aufteilung linear entsprechend dem Anteil an den Gesamtkosten zu erfolgen hat, sodass der Degressionsvorteil nicht allein dem Versicherungsnehmer zugutekommt.
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