Rz. 20

Bei der vorläufigen Deckung kann der Versicherungsnehmer gem. § 49 Abs. 1 VVG auf die gem. § 7 VVG an sich vor Vertragsschluss erforderliche Informationserteilung (insbesondere Inhalt der Police und Versicherungsbedingungen) verzichten, was in der Praxis wohl den Regelfall darstellen wird. Hinsichtlich des Vertragsinhalts gilt sodann gem. § 49 Abs. 2 VVG eine Besonderheit: Es werden die vom Versicherer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den vorläufigen Versicherungsschutz "üblicherweise" verwendeten AVB auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen dies sind – also insbesondere, wenn der Versicherer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschiedliche Bedingungen verwendet –, werden gem. § 49 Abs. 2 S. 2 VVG die für den Versicherungsnehmer günstigsten Bedingungen Vertragsbestandteil.

 

Rz. 21

 

Tipp

Regelmäßig bieten die Versicherer im Bereich der Kaskoversicherung unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen an. Sollte es also im Zeitraum der vorläufigen Deckung zu einem Versicherungsfall kommen, ist gem. § 49 Abs. 2 S. 2 VVG von der niedrigsten vom Versicherer angebotenen Selbstbeteiligung auszugehen, wenn insoweit keine eindeutige Regelung bezogen auf den vorläufigen Versicherungsvertrag getroffen wurde.

Auch im Bereich der unterschiedlichen angebotenen Tarife bezogen auf die sog. weichen Tarifmerkmale (Garagenfahrzeug, Zahl und Alter der Fahrer, jährliche Kilometerleistung etc.) handelt es sich um unterschiedliche Bedingungen i.S.d. § 49 Abs. 2 VVG, da die Tarifbestimmungen zu den AVB zählen. Auch diesbezüglich lässt sich daher im Zweifel mit den für den Versicherungsnehmer günstigsten Regelungen argumentieren.

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