Rz. 51

Die Gefahrerhöhung setzt einen gewissen Dauerzustand voraus, sodass eine nur kurzfristige Gefahrsteigerung ausscheidet (BGH VersR 1957, 123; 1968, 1033; 1966, 559), z.B. die lediglich einmalige Trunkenheitsfahrt, einmalige Benutzung eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs, das einmalige Überladen des Fahrzeugs. Das Zeitmoment schafft die Abgrenzung zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 Abs. 2 VVG, welche bei einer nur kurzfristigen Gefahrsteigerung in Betracht kommt.

 

Rz. 52

 

Hinweis

Der Anwalt des Versicherungsnehmers muss beim Vorwurf der Gefahrerhöhung sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine relevante Gefahrerhöhung i.S.d. § 26 VVG oder noch ein mitversichertes Risiko vorliegt, sei es wegen des konkreten Vertragsinhaltes oder wegen einer als mitversichert anzusehenden Risikoerhöhung.

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