Rz. 19

Es handelt sich – wie nach bisherigem Recht – bei der vorläufigen Deckung um einen eigenständigen Versicherungsvertrag.

 

Hinweis

Beim Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit gescheiterten oder hinsichtlich des Zustandekommens jedenfalls unklaren Versicherungsverhältnissen ist stets gesondert zu prüfen, ob sich ein Leistungsanspruch aus dem (rechtlich selbstständigen) vorläufigen Deckungsvertrag ergibt. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Nicht selten lässt sich bei genauerer Prüfung kein wirksamer Beendigungstatbestand feststellen.

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