Rz. 29
Dem Schädiger ist ein Schaden nur dann haftungsrechtlich zuzurechnen, wenn dieser aus dem Kreis der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht diente (vgl. § 5 Rdn 67 ff.);[81] bei der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht ist Grundlage des Schutzzwecks enttäuschtes Vertrauen.[82] Dieser Schutzzweck bestimmt sich, falls ein Rechtsberater seinen Mandanten geschädigt hat, nach dem Ziel, das dieser mit Beauftragung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters aus dessen Sicht verfolgt hat.[83]
Hat der Rechtsanwalt als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter seines Mandanten einen Dritten geschädigt, ist der Schaden, der durch Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstanden ist, dem Anwalt haftungsrechtlich zuzurechnen, wenn die verletzte Pflicht mit Rücksicht auf den Zweck des angestrebten Vertrages auch der Abwendung eines solchen Schadens diente.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen