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Ein gesetzlich geregelter Fall einer Anwaltshaftung für vorvertragliches Verschulden ist § 44 BRAO.[29] Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung der Ablehnung entsteht. Entsprechende Regelungen enthalten § 63 StBerG für Steuerberater und § 51 WPO für Wirtschaftsprüfer.

[29] BGHZ 47, 320, 323 = NJW 1967, 1567.

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