Rz. 35

Zu den auszugleichenden Vorteilen aus dem Schadensereignis gehören grds. auch die Steuervergünstigungen, die der geschädigte Anleger aufgrund seiner Vermögensanlage erlangt hat[105] (vgl. § 5 Rdn 127 ff.).

Der Anleger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die dauerhaften Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Anlage erzielt hat, auf seinen Schaden anrechnen lassen, soweit nicht die Ersatzleistung ihrerseits – etwa als Betriebseinnahme (§ 15 EStG) – besteuert wird. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind solche Steuervorteile aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger so außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen; für solche Anhaltspunkte trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.[106]

[105] BGHZ 74, 103, 113 f. = NJW 1979, 1449 = WM 1979, 530; BGH, WM 1989, 1925; BGH, 14.7.2003 – II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1820; BGH, 6.2.2006 – II ZR 329/04, WM 2006, 905, 907, Tz. 19 f.; vgl. aber BGH, 1.3.2011 – XI ZR 96/09, WM 2011, 740.

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