Rz. 33

Schließt jemand einen unwirksamen Vertrag, so kann er dem Verhandlungspartner wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er den Grund der Unwirksamkeit zu vertreten hat; zu ersetzen sind dann diejenigen Aufwendungen, die dem Verhandlungspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages entstanden sind.[98] Allerdings wird eine solche Haftung noch nicht allein dadurch begründet, dass ein Verhandlungspartner – sei es auch nach längeren, ernsthaften Verhandlungen – im Rahmen seiner Vertragsfreiheit vom Vertragsschluss Abstand nimmt; deswegen werden Aufwendungen in Erwartung des Vertragsschlusses grds. auf eigene Gefahr vorgenommen.[99]

 

Rz. 34

Ein Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund kann zu einer Schadensersatzpflicht aus c.i.c. führen, wenn der Abbrechende zuvor in seinem Vertragspartner das Vertrauen erweckt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der angebahnte, aber gescheiterte Vertrag formfrei geschlossen werden konnte.[100]

Eine solche Haftung aus c.i.c. kommt grds. auch beim Abbruch von Verhandlungen über formbedürftige Verträge in Betracht.[101] Insoweit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch schwerwiegende Einschränkungen vorgenommen für das Scheitern eines notariell zu beurkundenden Vertrages, durch den sich eine Partei zur Übereignung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichten sollte; diese Einschränkungen müssen entsprechend gelten für andere Verträge, die einem gesetzlichen Formzwang unterliegen. Bricht eine Partei, der bis dahin keine Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht vorzuwerfen ist, die Verhandlungen über den Abschluss eines formbedürftigen Grundstücksvertrages ab, so haftet sie nicht allein deswegen dem Vertragspartner aus c.i.c.; eine solche Haftung auf Ersatz eines Vertrauensschadens würde einen mittelbaren Zwang zum Abschluss des formbedürftigen Vertrages ausüben und verstieße damit gegen den Zweck der Formvorschrift, vor einer übereilten Verpflichtung zu schützen.[102] Bricht die Partei Verhandlungen zum Abschluss eines solchen zu beurkundenden Vertrages dagegen ab, nachdem sie zuvor pflichtwidrig den Vertragsschluss trotz fehlender Abschlussbereitschaft als sicher hingestellt hatte, so kann der Abbrechende wegen Verschuldens vor Vertragsschluss haften, falls ihm ein schwerer Verstoß gegen die Pflicht zu redlichem Verhalten bei Vertragsverhandlungen vorzuwerfen ist; dies erfordert i.d.R. die Feststellung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.[103]

Nach dem OLG Stuttgart kann ein Abbruch von Vertragsverhandlungen – insb. bei formbedürftigen Rechtsgeschäften – nur dann zu einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss führen, wenn das Verhalten nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist und eine besondere schwere Verletzung der Treuepflicht vorliegt.[104]

[98] BGHZ 92, 164, 175 f. = NJW 1985, 1778; BGHZ 99, 101, 106 f. m.w.N. = NJW 1987, 639; BGHZ 142, 51, 60 ff.; BGH, NJW-RR 2005, 1290, 1291; BGH, WM 2005, 1998, 1999 (Haftung auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag); OLG Hamm, NJW-RR 2002, 128, 129.
[99] BGH, WM 1989, 685, 686; BGH, WM 1996, 1728, 1729; BGH, WM 2001, 684, 685 = NJW-RR 2001, 381.
[100] BGHZ 71, 386, 395 = WM 1978, 1082; BGHZ 76, 343, 349 = NJW 1980, 1683; BGH, WM 1989, 685, 687, 688; BGH, WM 1996, 738, 740; BGH, WM 1996, 1728, 1729; BGH, WM 2001, 684, 685 = NJW-RR 2001, 381; OLG Dresden, WM 2001, 1147 f.; Kaiser, JZ 1997, 448, 449, 450.
[101] BGH, NJW 1975, 43 f.; BGH, WM 1979, 458, 462; BGH, WM 1982, 1436; BGHZ 92, 164, 175 = NJW 1985, 1778.
[102] BGH, NJW 1975, 43, 44; BGH, WM 1979, 458, 462; BGH, WM 1982, 1436 f.; BGHZ 92, 164, 175 = NJW 1985, 1778; BGHZ 116, 251, 258 = NJW 1992, 1037; BGH, WM 1996, 1728, 1729.
[103] BGH, WM 1996, 1728, 1729 f.; dazu krit. Kaiser, JZ 1997, 448 ff.
[104] OLG Stuttgart, (rkr.) 2.4.2007 – 5 U 177/06, WM 2007, 1743.

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