Rz. 36

Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dem Geschädigten die Beweislast für die Entstehung und die Höhe des behaupteten Fahrzeugschadens.[121] Die Darlegungs- und Beweisanforderungen zur haftungsausfüllenden Kausalität werden durch § 287 Abs. 1 ZPO abgemildert. Danach genügt es, wenn der Geschädigte eine geeignete Schätzungsgrundlage beibringt, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bietet. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass ein Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist.[122] Als Schätzungsgrundlage im Sinne substantiierten Parteivortrags akzeptieren die Gerichte grundsätzlich das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten.

 

Rz. 37

Die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO erfährt indessen Einschränkungen, sofern am betroffenen Kraftfahrzeug Vorschäden ausgemacht werden können. Zwar kann der Geschädigte auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sein Fahrzeug bereits vorgeschädigt ist.[123] Allerdings ist vom Schädiger im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB nur derjenige (wirtschaftliche) Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Werden vom Haftpflichtversicherer einschlägige Vorschäden behauptet, hat sich der Geschädigte zur Schadenshöhe substantiiert zu erklären.[124] Von ihm ist darzulegen und zu beweisen, dass die konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Unfall entstanden sind.[125]

[121] Vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/77 – juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.7.2019 – 4 U 102/17 – juris; KG Berlin, Beschl. v. 7.5.2009 – 12 U 56/09 – juris.
[122] Vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.7.2012 – 1 W 19/12 – juris.
[124] So im Grundsatz auch Eggert, in: Praxis des Straßenverkehrsrechts, § 12 Rn 143.

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