Rz. 18

Eine Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden am Fahrzeug des Anspruchstellers geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweispflichtig, und zwar auch dann, wenn der Anspruchsteller unfallabwesend war.[26] Allerdings kann von einem unfallabwesenden Geschädigten keine weitergehende oder andere Unfalldarstellung verlangt werden als von dem Schädiger. Widersprüche im Vortrag des unfallanwesenden Schädigers dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten gewürdigt werden.[27]

 

Rz. 19

War der Geschädigte am Geschehen selbst beteiligt, muss er den Unfall so detailliert wie möglich darstellen bzw. vortragen, inwieweit dieser durch ein Fehlverhalten des Dritten verursacht worden und es insoweit zur Entstehung eines konkreten Schadens gekommen ist.[28] In der Rechtsprechung wird wiederholt betont, die Anforderungen an den Nachweis des äußeren haftungsbegründenden Schadensereignisses dürften nicht überspannt werden. Dieser sei nicht schon dann erschüttert, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich das Unfallgeschehen in sämtlichen Details so ereignet hat, wie dies der Geschädigte beschrieben hat.[29] Auch die Einzelheiten des Unfallmechanismus seien keine essentiellen Bestandteile des streitbefangenen Lebenssachverhalts.[30]

 

Rz. 20

Nach Auffassung mehrerer Obergerichte ist der Nachweis des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung nicht erbracht, wenn bei einem Fehlen objektiver Beweisanzeichen für das behauptete Unfallgeschehen – z.B. keine unbeteiligten Zeugen, die Kompatibilität der Schäden wird vom Sachverständigen nur für möglich erachtet oder dem Fehlen von zu erwartenden Beschädigungen an einem weiteren Kontaktpartner – durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung bestehen und weitere objektive Indizien für ein manipuliertes Ereignis sprechen.[31] Bei wechselndem und nicht nachvollziehbarem Vortrag zum Unfallgeschehen sowie zum nachfolgenden Verhalten der Prozessparteien, typischen Beweisanzeichen für ein manipuliertes Ereignis und nur möglicher Schadenkompatibilität gelangt das OLG Saarbrücken zu einer Klageabweisung bereits auf der Ebene der Rechtsgutverletzung.[32]

 

Rz. 21

Bei der Darstellung des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung ist danach größtmögliche Sorgfalt geboten. Der Sachvortrag zum behaupteten Unfallgeschehen muss zeitlich und örtlich ausreichend präzisiert, widerspruchsfrei und plausibel sein. Verbleiben aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Geschädigten geschilderten Lebenssachverhalts und sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Fahrzeuge an anderer Stelle und unter anderen Umständen miteinander kollidiert sind, geht dies zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.[33]

[26] OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.12.2014 – 4 U 36/14 – juris sowie NJW-RR 2015, 593.
[27] OLG Dresden, Urt. v. 15.8.2014 – 7 U 1421/13 – juris; anders bei einem völlig unplausiblen Fahrmanöver des Geschädigten und fehlender Glaubwürdigkeit des Geschädigten: OLG Frankfurt, Urt. v. 8.4.2019 – 23 U 112/17 – juris.
[28] Veith/Gräfe/Halbach, Der Versicherungsprozess, § 5 E Rn 317 m.w.N.
[29] OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.5.2013 – 4 U 461/11 – juris sowie NZV 2013, 438.
[30] OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.5.2013 – 4 U 461/11 – juris sowie NZV 2013, 438.
[32] OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.12.2014 – 4 U 36/14 – juris, sowie NJW-RR 2015, 593.
[33] OLG Hamm, Beschl. v. 23.5.2016 – I-6 U 201/15 – juris; OLG Köln, Urt. v. 22.6.2017 = NJW-RR 2017, 1370, 1371; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.9.2014 – 13 U 84/13 – juris.

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