Rz. 50

Da im gerichtlichen Verfahren Festgebühren erhoben werden (Nrn. 1710 ff. FamGKG-KostVerz.) ist § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar. Es gilt § 23 Abs. 1 S. 2 RVG, wonach die Wertvorschriften des FamGKG entsprechend anzuwenden sind.

 

Rz. 51

Der Gegenstandswert ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

 

Rz. 52

Zur Höhe des Gegenstandswerts ist mangels einer besonderen Regelung auf § 42 FamGKG abzustellen.[9] Gegenstand des Verfahrens ist nicht der bereits titulierte Anspruch, sondern die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels. Soweit es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, gilt § 42 Abs. 1 FamGKG, soweit es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, gilt § 42 Abs. 2 FamGKG. Hilfsweise ist in beiden Fällen auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. Im Rahmen der Bewertung nach § 42 FamGKG dürfte allerdings auf die Wertung der besonderen Wertvorschriften des FamGKG zurückzugreifen sein, die für den zugrunde liegenden titulierten Anspruch gelten.

 

Rz. 53

Betrifft das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eine ausländische Entscheidung, die auf eine bezifferte Geldforderung – die nicht auf EUR lauten muss – gerichtet ist, so dürfte im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG auf die Wertung des § 35 FamGKG zurückzugreifen sein. Maßgebend ist der Wert der Forderung, und zwar zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung (§ 34 FamGKG).

 

Rz. 54

Der Wert eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel über Unterhalt richtet sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 35 FamGKG und, soweit er auf wiederkehrende Leistung lautet, i.V.m. § 51 Abs. 1 u. Abs. 2 FamGKG. Der Zeitpunkt der Fälligkeit i.S.d. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG richtet sich nach zutreffender Ansicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung im zugrunde liegenden ausländischen gerichtlichen Verfahren.[10] Handelt es sich dabei um einen Titel, der ohne Antrag erlassen worden ist, so sind die Beträge, die bis zu dem Erlass des Titels fällig geworden sind, maßgebend.[11] Nach anderer Auffassung soll wohl stets auf den Zeitpunkt des Erlasses des ausländischen Urteils abzustellen sein.[12] Fällige Beträge aus der Zeit nach dessen Erlass sind jedenfalls nach allen Auffassungen nicht hinzuzurechnen.[13]

 

Rz. 55

Soweit keine besondere Wertvorschrift greift, auf die im Rahmen des § 42 FamGKG zurückgegriffen werden kann, ist der Wert

in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 42 Abs. 1 FamGKG) und
in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000,00 EUR (§ 42 Abs. 2 FamGKG).
Fehlen jegliche Anhaltspunkte, dann gilt ein Regelwert von 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).
[9] Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, Verfahrenswert-ABC Rn 319; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, Rn 8889 ff.
[10] OLG Bremen, Beschl. v. 11.12.1992 – 2 W 101/91.
[11] OLG Hamburg OLGR 1997, 164.
[12] OLG Dresden OLGR 2006, 60 = FamRZ 2006, 563 = OLG-NL 2006, 111 = IPRspr. 2005, Nr. 171.
[13] BGH AGS 2009, 47 = FamRZ 2009, 222 = MDR 2009, 173 = NJW-Spezial 2009, 60 = FuR 2009, 96; OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.1.1990 – 2 WF 11/90; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 190 = FamRZ 2008, 904.

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