Rz. 33

Da im gerichtlichen Verfahren Festgebühren erhoben werden (Nrn. 1714 ff. FamGKG-KostVerz.), ist § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar. Es gilt § 23 Abs. 1 S. 2 RVG, wonach die Wertvorschriften des FamGKG entsprechend anzuwenden sind.

 

Rz. 34

Der Gegenstandswert ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

 

Rz. 35

Die Höhe des Gegenstandswerts ist in entsprechender Anwendung des § 42 FamGKG zu bestimmen, da eine ausdrückliche Regelung im FamGKG fehlt.[4] Sowohl im Rahmen des § 42 Abs. 1 FamGKG (vermögensrechtliche Angelegenheit) als auch des § 42 Abs. 2 FamGKG (nichtvermögensrechtliche Angelegenheit) dürften die Wertungen der besonderen Wertvorschriften des FamGKG ergänzend heranzuziehen sein.

 

Rz. 36

Betrifft das Anerkennungsverfahren eine ausländische Entscheidung, die auf eine bezifferte Geldforderung – die nicht auf EUR lauten muss – gerichtet ist, so dürfte § 35 FamGKG wertend heranzuziehen sein. Maßgebend ist der Wert der Forderung, und zwar zum Zeitpunkt der Einreichung des Anerkennungsantrags (§ 34 FamGKG).

 

Rz. 37

Der Wert eines Verfahrens auf Anerkennung ausländischer Vollstreckungstitel über Unterhalt dürfte ebenfalls nach der Wertung des § 35 FamGKG zu bemessen sein und, soweit er auf wiederkehrende Leistung lautet, nach der Wertung des § 51 Abs. 1, 2 FamGKG. Der Zeitpunkt der Fälligkeit i.S.d. § 51 Abs. 1, 2 FamGKG richtet sich nach zutreffender Ansicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung im zugrunde liegenden ausländischen gerichtlichen Verfahren.[5] Handelt es sich dabei um einen Titel, der ohne Antrag erlassen worden ist, so sind die Beträge, die bis zu dem Erlass des Titels fällig geworden sind, maßgebend.[6] Nach anderer Auffassung soll wohl stets auf den Zeitpunkt des Erlasses des ausländischen Urteils abzustellen sein.[7] Fällige Beträge aus der Zeit nach dessen Erlass sind jedenfalls nach allen Auffassungen nicht hinzuzurechnen.[8]

 

Beispiel 6: Wertberechnung bei Anerkennung eines ausländischen Titels auf wiederkehrenden Unterhalt

Die Ehefrau hat im Mai 2014 in Frankreich einen Unterhaltstitel auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab März 2014 erwirkt. Sie beantragt im Dezember 2014 die Anerkennung des französischen Titels.

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Anerkennungsantrags waren 10 Monate Unterhalt fällig. Hinzu kommen die zukünftigen zwölf Monate, so dass sich ein Gegenstandswert in Höhe von 22 x 500,00 EUR = 11.000,00 EUR ergibt.

 

Rz. 38

Nach § 42 FamGKG ist der Wert

in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 42 Abs. 1 FamGKG) und
in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000,00 EUR (§ 42 Abs. 2 FamGKG).
Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Bewertung, ist gem. § 42 Abs. 3 FamGKG vom Regelwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen.
[4] Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, Verfahrenswert-ABC Rn 30 u. 31; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, Rn 6680 f.
[5] OLG Bremen, Beschl. v. 11.12.1992 – 2 W 101/91.
[6] OLG Hamburg OLGR 1997, 164.
[7] OLG Dresden OLGR 2006, 60 = FamRZ 2006, 563 = OLG-NL 2006, 111 = IPRspr. 2005, Nr. 171.
[8] BGH AGS 2009, 47 = FamRZ 2009, 222 = MDR 2009, 173 = NJW-Spezial 2009, 60 = FuR 2009, 96; OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.1.1990 – 2 WF 11/90; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 190 = FamRZ 2008, 904.

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