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Muster 13.2: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen

 

Muster 13.2: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen

_________________________(Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie teilten uns mit, dass auf einer fremden Webseite von Ihnen hergestellte Fotografien ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht worden sind. Die von Ihnen aufgenommenen Fotografien sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, weshalb die Verwendung der Aufnahmen ohne Ihre Einwilligung eine Urheberrechtsverletzung darstellen dürfte.

1. Zum weiteren Vorgehen

Üblicherweise wird der Verletzer zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies ist nicht zwingend notwendig, allerdings besteht ohne eine vorherige Abmahnung die Gefahr, dass der Verletzer in einem gerichtlichen Verfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und Sie die Kosten des Verfahrens tragen müssen.

Sollte die Abmahnung keinen Erfolg haben, und sofern Sie unverzüglich gegen die Rechtsverletzung vorgehen wollen, ist Eile geboten. Eine einstweilige Verfügung kann nur spätestens vier Wochen nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung verlangt werden. Ansonsten kann ein Unterlassungsanspruch zusammen mit den weiteren Ansprüchen nur noch in einem normalen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, was wesentlich länger dauern wird.

2. Zu Ihren Ansprüchen

Neben der Entfernung der Aufnahme stehen Ihnen noch weitere Ansprüche zu. Ihnen steht ein Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke zu.

Als Rechteinhaber können Sie in der Regel einen Schadensersatz geltend machen.

Für den oben genannten Schadensersatzanspruch bestehen drei Berechnungsmethoden:

Der Ihnen konkret entstandene Schaden.
Die Herausgabe des Reingewinns des Verletzers.
Den Betrag, den Sie nach objektiver Betrachtung mit der Gegenseite getroffen hätten, wenn Sie mit der Gegenseite eine Lizenzvereinbarung getroffen hätten (sog. Lizenzanalogie).

Es ist möglich, sich erst später für eine der Berechnungsmethoden zu entscheiden. Üblicherweise wird zunächst gegenüber der Gegenseite Auskunft über die Art und Dauer der Nutzung des Werks verlangt, bevor man sich für eine Methode entscheidet.

Sollte der Verletzer es bei der Veröffentlichung unterlassen haben, Sie als Urheber der Fotografie zu bezeichnen, besteht auch hierfür ein weiterer Schadensersatzanspruch.

Urheberrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 102 Urhebergesetz i.V.m. §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Rechtsverletzung, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von zehn Jahren nach Entstehung bzw. nach 30 Jahren, gerechnet ab der Verletzungshandlung.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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