Rz. 68
Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden.
Nach Abzug des Kindesunterhalts für K1 und K2 verblieben 1.627 EUR (2.200 – 286,50 – 286,50 EUR).
Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das Einkommen des M 991 EUR (1.627 – 636 EUR).
Erwerbstätigenbonus M: 991 EUR × 10 % = 99 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 991 – 99 EUR = 892 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen von F2: 0 EUR
Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode:
Der Bedarf von F2 beträgt ½ aus 892 EUR (892 + 0 EUR) = 446 EUR
Der Mindestbedarf von 960 EUR ist weit unterschritten. Aber auch wenn nur die 460 EUR angesetzt werden, verbleiben M rechnerisch nur 545 EUR (2.200 – 636 – 286,50 – 286,50 – 446 EUR).
Im Hinblick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des M ist evtl. der Unterhaltsanspruch der F1 zu kürzen.
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