Rz. 56

Ob ein Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister einzutragen ist, ist streitig. Es bestehen keinerlei gesetzliche Bestimmungen. Der wohl überwiegende Teil der Literatur geht davon aus, dass eine Eintragung aus Sinn und Zweck des Handelsregisters zu erfolgen hat[143] bzw. ohne Vermerk der Testamentsvollstreckung ein irreführendes Bild über die Verwaltungsbefugnisse und Haftungsverhältnisse vermittelt wird.[144] Darüber hinaus wurde durch die Literatur unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 3.7.1989[145] geschlossen, dass nunmehr auch die Rechtsprechung trotz des Widerstreits zwischen erbrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften von der Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung zumindest bezüglich eines Kommanditanteils ausgeht. Dies wird durch die Entscheidung des BGH vom 14.2.2012 bestätigt, nach der bei Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten ein Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister einzutragen ist.[146] Zudem wird in dieser Entscheidung[147] von einem Anmelderecht des Testamentsvollstreckers ausgegangen, soweit sein Recht zur Befugnis reicht. Diese besteht nur bei der Testamentsvollstreckung nach § 2209 BGB, aber nicht bei der Abwicklungsvollstreckung (vgl. Muster Rdn 62).[148] Eine Spezifizierung nach der Art der Testamentsvollstreckung ist nicht einzutragen. Insoweit ist ein erforderliches erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information nicht ersichtlich. Diese Information kann – soweit im Einzelfall erforderlich – im Übrigen dann ohne Weiteres dem dem Testamentsvollstrecker erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis entnommen werden.[149]

[143] Grüneberg/Weidlich, vor § 2197 BGB Rn 7.
[144] MüKo/Zimmermann, § 2205 BGB Rn 23 (zu einzelkaufmännischem Unternehmen).
[145] BGHZ 108, 187.
[147] BGHZ 108, 187.
[148] Bengel/Reimann, § 5, Rn 214 f.

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