Rz. 18

Dem Nachlassgericht steht, da das Amt des Testamentsvollstreckers seine Grundlage nicht in einem Gerichtsakt, sondern dem Willen des Erblassers hat, selbst wenn das Nachlassgericht gem. § 2200 BGB auf Ansuchen des Erblassers den Testamentsvollstrecker ernennt, gegenüber dem Testamentsvollstrecker kein direktes, allgemeines und ex officio wahrzunehmendes Aufsichtsrecht zu.[51] Das Gesetz kennt keine gerichtliche oder behördliche Dauerkontrolle des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, auch nicht durch die Genehmigungsbedürftigkeit wichtiger Geschäfte. Es ist auch nicht befugt, in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen. Der Testamentsvollstrecker kann daher auch vom Nachlassgericht nicht durch Beugemittel zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Erben angehalten werden.[52] Auch der Erblasser kann nicht durch letztwillige Anordnung den Testamentsvollstrecker der Aufsicht des Nachlassgerichts unterstellen, da dies ein Eingriff in das öffentliche Recht darstellen würde.[53] Gleiches gilt auch im Verhältnis zum Familien- bzw. Betreuungsgericht, soweit minderjährige oder geschäftsunfähige Erben vorhanden sind. Der Testamentsvollstrecker bedarf hier nicht der in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen des Handelns eines Betreuers erforderlichen familiengerichtlichen bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung, da er nicht gesetzlicher Vertreter des Erben ist, sondern aus eigenem Recht handelt (vgl. Rdn 12). Denkbar ist aber eine gewisse Kontrolle der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers durch Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht bzw. eines Ergänzungsbetreuers durch das Betreuungsgericht, um zumindest eine gewisse Handlungsfähigkeit des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker – etwa hinsichtlich der Kontrolle oder eines Antrags auf Entlassung – zu gewährleisten.[54] Dies wird wohl insbesondere in den Situationen zum Tragen kommen, in denen der gesetzliche Vertreter, also insbesondere auch die Eltern, als Testamentsvollstrecker ernannt wurden, auch wenn dies nach Ansicht des OLG Zweibrücken[55] nicht von vornherein die Annahme eines Interessenkonfliktes i.S.d. § 1795 BGBa.F., bzw i.S.d. § 1798 BGB n.F. darstellt.[56] Nach Auffassung des BGH "ist im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung im Einzelfall zu entscheiden. Ein “typischer‘ Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern."[57]

 

Rz. 19

Die gesetzlichen Befugnisse des Nachlassgerichts sind vielmehr auf solche Aufgaben beschränkt, die der Durchführung des Amtes des Testamentsvollstreckers dienen. Im Wesentlichen sind folgende Aufgaben zu nennen:

Ernennung des Testamentsvollstreckers (§ 2200 BGB)
Entgegennahme von Erklärungen (§§ 2198 Abs. 1 S. 1, 2202 Abs. 2 S. 1 BGB)
Fristsetzung zur Erklärung über Annahme (§ 2202 Abs. 3 BGB)
Außerkraftsetzung letztwilliger Anordnungen (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB)
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 Abs. 1 S. 2 BGB)
Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 Abs. 1 BGB)
Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers erst auf Antrag (§ 2227 BGB)
Empfangszuständigkeit für Kündigung durch Testamentsvollstrecker (§ 2226 S. 2 BGB).
[51] Reimann, FamRZ 1995, 588.
[53] Grüneberg/Weidlich, vor § 2197 BGB Rn 4.
[54] OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1597; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 272.
[56] Zur gesamten Problematik Bonefeld, ZErb 2007, 2.
[57] BGH, Beschl. v. 5.3.2008 – VII ZB 2/07, ZEV 2008, 330.

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