Rz. 256

Aus § 2219 BGB ergibt sich, dass die Haftungsnorm lediglich im Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sowie Vermächtnisnehmer einschlägig ist. Für sonstige Beteiligte, zu denen auch Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte, Nachlassgläubiger und Nachlassschuldner gehören, besteht kein Anspruch aus § 2219 BGB. Diesen gegenüber haftet der Testamentsvollstrecker persönlich aus unerlaubter Handlung, auch wenn er diese bei der Verwaltung des Nachlasses begangen hat.[473]

 

Rz. 257

Zu den nach § 2219 BGB geschützten Anspruchsinhabern gehört neben dem Erben und Vermächtnisnehmer auch der Nacherbe, wenn der Nacherbfall eintritt, nicht der Schlusserbe. Bei der Nacherbenvollstreckung nach § 2222 BGB gilt § 2219 BGB entsprechend.[474]

 

Rz. 258

Soweit anspruchsberechtigte Gläubiger die Erben sind, handelt es sich um einen Anspruch des Nachlasses gem. §§ 2039, 2040, 2041 BGB.[475] Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs obliegt wegen § 2212 BGB dem neuen Testamentsvollstrecker bzw., wenn ein solcher nicht bestellt ist, dem Erben oder der Erbengemeinschaft, und zwar auch schon, während der in Anspruch genommene Testamentsvollstrecker noch im Amt ist. Die Klage des einzelnen Erben kann, außer in den Fällen, in denen er alleine, z.B. bei der Erbauseinandersetzung, geschädigt ist, nur auf Leistung an die Erbengemeinschaft erhoben werden.[476]

[473] MüKo/Zimmermann, § 2219 BGB Rn 8.
[474] Bengel/Reimann, § 12 Rn 12 f.
[475] MüKo/Zimmermann, § 2219 BGB Rn 6.
[476] Bengel/Reimann, § 12 Rn 128.

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