Rz. 34

Nach § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Annahme. Mit dem Beginn des Amtes besteht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers.[85] Der Erbe kann über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen, § 2211 BGB. Damit besteht jedoch noch keine Kenntniserlangung des Rechtsverkehrs. Es bedarf daher einer Publizierung der angeordneten Testamentsvollstreckung. Dies erfolgt im

Testamentsvollstreckerzeugnis
Erbschein bzw. Europäischen Nachlasszeugnis[86]
Grundbuch
Handelsregister.
 

Rz. 35

Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Da im Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist. Neben einer solchen Eingangsbestätigung kommt der Nachweis der Annahme durch ein sog. Annahmezeugnis in Betracht. Diese von der Rechtspraxis neben dem Gesetz entwickelte Zeugnisform ist nach zutreffender Ansicht jedoch nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis.[87]

[85] Bengel/Reimann, § 2 Rn 255.
[86] Hinsichtlich der Besonderheiten zum Europäischen Nachlasszeugnis siehe § 24 Rdn 128 ff.

I. Testamentsvollstreckerzeugnis, § 2368 BGB

1. Funktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses

 

Rz. 36

Durch das Testamentsvollstreckerzeugnis soll nachgewiesen werden, dass der dort Genannte wirksam zum Testamentsvollstrecker bestellt ist und dass keine anderen als die dort genannten Beschränkungen oder Erweiterungen seiner Befugnisse bestehen.[88] Wie sich aus der Verweisung in § 2368 S. 2 BGB ergibt, hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Testamentsvollstrecker den gleichen Zweck wie der Erbschein für den Erben. Es dient also zum Nachweis im Rechtsverkehr,[89] wobei auch dem Testamentsvollstreckerzeugnis die Vermutung der Richtigkeit, § 2368 S. 2 i.V.m. § 2365 BGB, sowie der öffentliche Glaube für vorgenommene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zukommt, § 2368 S. 2 i.V.m. § 2366 BGB. Der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses bezieht sich jedoch nicht darauf, dass ein Gegenstand, über den der Testamentsvollstrecker verfügt, wirklich zum Nachlass oder zu dem der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass gehört.[90] Ferner schützt der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses nur den Dritten. Er gilt daher nicht für die zwischen Testamentsvollstreckern und den Erben abzuwickelnden Geschäfte.[91] Trotz seiner vielen Ähnlichkeiten zum Erbschein unterscheidet sich das Testamentsvollstreckerzeugnis dadurch, dass die Vermutungswirkungen und der Gutglaubensschutz nicht erst mit Einziehung oder Kraftloserklärung enden, sondern vielmehr bereits mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers, § 2368 S. 2 Hs. 2 BGB. So ist das Grundbuchamt bei der Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen.[92] Soweit das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig ist, kann es nach § 2368 S. 2 i.V.m. § 2361 BGB eingezogen werden, ohne dass dies auf die Beendigung des Amtes Auswirkungen hat. Eine Berichtigung oder Ergänzung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt nicht in Betracht.[93]

 

Rz. 37

Die Wirkungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses können daher wie folgt zusammengefasst werden:[94]

Der im Testamentsvollstreckerzeugnis Bezeichnete ist rechtsgültig Testamentsvollstrecker geworden.
Dem Testamentsvollstrecker steht das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zu.
Der Testamentsvollstrecker ist nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt.
Nicht vermutet wird das Fortbestehen des Amtes über den Wegfall hinaus.
Es wird nicht vermutet, dass die angegebenen Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers tatsächlich bestehen.
Bei Erweiterung der Befugnisse wird nur vermutet, dass diese bestehen, das Fehlen nicht angegebener Befugnisse wird nicht vermutet.
Der Dritte kann sich nicht darauf verlassen, dass die Gegenstände, über die der Testamentsvollstrecker verfügt, tatsächlich zum Nachlass oder zu dem der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass gehören.
[88] MüKo/Grziwotz, § 2368 BGB Rn 1.
[89] Schaub, ZEV 2000, 49 zum Nachweis der Testamentsvollstreckung bei Veräußerung von Grundstücken durch den Testamentsvollstrecker.
[90] Grüneberg/Weidlich, § 2368 BGB Rn 8.
[91] MüKo/Grziwotz, § 2368 BGB Rn 49.
[93] OLG Zweibrücken ZEV 2001, 27.
[94] Grüneberg/W...

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