Rz. 147

Aus § 2217 Abs. 2 BGB ergibt sich ferner, dass der Testamentsvollstrecker sich dem Herausgabeverlangen nicht mit der Begründung verweigern kann, dass er den Gegenstand (in der Regel Geld oder ein entsprechender Verwertungserlös) wegen noch bestehender Nachlassverbindlichkeiten benötigt, welche nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, soweit der Erbe Sicherheit gem. §§ 232 ff. BGB[290] leistet. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 2217 Abs. 2 BGB auch für bedingte und betagte Vermächtnisse.[291]

[290] MüKo/Zimmermann, § 2217 BGB Rn 11.
[291] Nach Bengel/Reimann, § 6 Rn 204, gilt § 2217 Abs. 2 BGB jedoch nicht für auflösend bedingte Vermächtnisse, die als Nachvermächtnisse i.S.d. § 2191 BGB ausgestaltet sind.

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