Rz. 94

Zu den Pflichten im Rahmen der Konstituierung des Nachlasses gehört auch die Berichtigung der Erblasserschulden. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verfügungsbefugnis nach § 2205 BGB bzw. der damit korrespondierenden Verfügungsbeschränkung des Erben, § 2211 BGB. Im Regelfall der Abwicklungsvollstreckung folgt diese Verpflichtung zudem aus § 2204 i.V.m. § 2046 BGB. Die Verpflichtung zur Ermittlung der bestehenden Nachlassverbindlichkeiten trifft den Testamentsvollstrecker dabei bereits im Rahmen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (vgl. Rdn 89).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge