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Dem Testamentsvollstrecker ist hier die bloße Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne dass ihm vom Erblasser andere Aufgaben zugewiesen sind. Sie ist grundsätzlich zulässig, was sich bereits aus § 2208 BGB ergibt,[18] muss jedoch ausdrücklich angeordnet bzw. festgestellt werden, da anderenfalls wegen § 2203 BGB von einer Abwicklungsvollstreckung auszugehen ist.[19] Anwendungsfälle sind die Verwaltung des Nachlasses bis zum Eintritt der Volljährigkeit, die Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass (§ 2214 BGB) oder die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB.[20]

[18] Grüneberg/Weidlich, § 2209 BGB Rn 1.
[19] Bengel/Reimann, § 1 Rn 146; OLG Schleswig, Beschl. v. 5.4.2017 – 3 Wx 23/17.
[20] MüKo/Zimmermann, § 2209 BGB Rn 3 ff.

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