Rz. 140

Gemäß § 96 ZVG i.V.m. §§ 793, 567 ff. ZPO findet gegen die Entscheidung über den Zuschlag (Erteilung bzw. Versagung) die sofortige Beschwerde statt. Sie ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen (§ 96 ZVG, § 569 ZPO). Die Frist beginnt (§ 98 ZVG)

a) bei der Zuschlagsversagung mit der Verkündung des Beschlusses
b)

bei der Zuschlagserteilung

aa) bei Beteiligten, die entweder im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin anwesend waren, mit der Verkündung des Beschlusses
bb) bei Beteiligten, die weder in dem einen noch in dem anderen Termin erschienen sind, mit der Zustellung des Beschlusses.

Die Beschwerdegründe ergeben sich aus § 100 ZVG i.V.m. §§ 81, 8385 ZVG.

Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist gem. § 11 RPflG, § 568 ZPO das Landgericht, in dessen Bezirk das Versteigerungsobjekt liegt. Zuvor kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, im Wege der Abhilfe den Zuschlagsbeschluss ändern (und damit auch aufheben).

Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für zulässig und begründet, hat es nicht nur den angefochtenen Beschluss aufzuheben, sondern in der Sache selbst zu entscheiden (Zuschlagsversagung bzw. -erteilung; vgl. § 101 Abs. 1 ZVG).

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