Rz. 156

Die gerichtlichen Verfahrenskosten sind gem. § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Erlös vorweg zu entnehmen. Zu diesen gehören ausdrücklich nicht die Anordnungs-, Beitritts- und Zuschlagskosten. Soweit die Verfahrenskosten nicht durch entsprechende Vorschüsse gedeckt sind, sind sie an die zuständige Gerichtskasse abzuführen. Die Beteiligten, die Vorschüsse auf die Verfahrenskosten erbracht haben (vgl. §§ 15 Abs. 1, 17 GKG), erhalten diese vorab aus dem Erlös erstattet, auch ohne Einigung der Beteiligten.

Auf gar keinen Fall gehören hierher die Kosten, die den Beteiligten durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind (dazu gehören auch die Anordnungs- bzw. Beitrittskosten). Gemäß § 10 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 12 ZVG teilen die Kosten den Rang des Anspruchs des Verfahrensbeteiligten (in der Teilungsversteigerung u.a. auch des Teilhabers der Gemeinschaft). Die nicht auseinandergesetzte Gemeinschaft selbst hat einen Anspruch auf Auskehrung des unverteilten Erlösüberschusses. Erfolgt keine Einigung über die Verteilung des Überschusses, teilt ihn das Gericht unverteilt der Gemeinschaft zu und ordnet die Hinterlegung an. Somit kann das Gericht auch keine gesonderte Zuteilung der Anordnungs- und Beitrittskosten anordnen. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der einzelnen Gemeinschafter. Diese können daher die ihnen im Verfahren insgesamt entstandenen Kosten nur in die Auseinandersetzung mit den übrigen Gemeinschaftern hinsichtlich des Erlösüberschusses einbringen, was leider immer wieder verkannt wird.

Eine Kostenentscheidung durch das Gericht ist nicht möglich.[106]

 

Rz. 157

Entsprechend der bei der Aufstellung der Schuldenmasse festgelegten Rangfolge wird der restliche Versteigerungserlös gem. § 109 Abs. 1 ZVG den Berechtigten auf die vorstehend zu den Buchstaben a) bis h) aufgeführten Ansprüche zugeteilt.

Ist bei einer Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag aufgrund eines Gesamtausgebots erteilt worden und wird infolge ungleichmäßiger Belastung der Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte (bzw. auch der Miteigentumsanteile daran) eine Verteilung des Versteigerungserlöses auf diese erforderlich, richtet sich die weitere Zuteilung nach § 112 ZVG. Zunächst werden nach der Kostenvorwegentnahme (vgl. § 109 Abs. 1 ZVG) die durch Zahlung zu berichtigenden und im geringsten Gebot enthaltenen Ansprüche zugeteilt, für die eine Gesamthaftung der Grundstücke pp. gegeben ist (§ 112 Abs. 1 ZVG). Dem sich danach ergebenden Resterlös ist nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 2 S. 2 ZVG der Betrag der Rechte, die nach § 91 Abs. 1 ZVG nicht erlöschen, hinzuzurechnen. Hier handelt es sich entweder um den Kapitalbetrag (bei Grundpfandrechten) oder um den Zuzahlungsbetrag gem. § 51 Abs. 2 ZVG (bei Rechten aus Abteilung II). Gemäß § 91 Abs. 2 ZVG liegen belassene Rechte sind hier nicht zu berücksichtigen, da zunächst ermittelt werden muss, in welcher Höhe sie – unabhängig von der Liegenbelassensvereinbarung – eine Zuteilung erhalten werden.[107] Bestehen gebliebene Gesamtrechte können bei diesem Rechenschritt – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – außer Betracht bleiben, da sie ja gerade nicht zu einer unterschiedlichen Belastung beitragen und unnötige Rechenschritte nur unnötige Rechenfehler nach sich ziehen können.

 

Rz. 158

Der sich nach der vorstehend beschriebenen Hinzurechnung ergebende Betrag ist sodann gem. § 112 Abs. 2 S. 1 ZVG nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf die Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte (bzw. Miteigentumsanteile) aufzuteilen. Hierfür ist es unerlässlich, dass das Gericht bei seiner Wertfestsetzung gem. § 74a Abs. 5 ZVG Einzelwerte festgesetzt hat. Die Einzelwertfestsetzung für Miteigentumsanteile ist aber nicht erforderlich, da diese sich leicht über die feststehenden Quoten errechnen lassen (z.B. Verkehrswert 300.000 EUR. Bei Miteigentumsanteilen zu je ½ beträgt der Verkehrswert eines jeden Anteils 150.000 EUR.

Als nächster Schritt muss gem. § 112 Abs. 2 S. 3 ZVG der Betrag der Rechte, die gem. § 112 Abs. 2 S. 2 ZVG dem Resterlös zugeschlagen worden waren, von den ermittelten Teilmassen der einzelnen Grundstücke pp. wieder abgezogen werden. Der Abzug erfolgt natürlich nur bei den Teilmassen bzgl. der Grundstücke pp., auf denen das Recht auch bestehen geblieben ist. Lastet das Recht auf mehreren (nicht allen) Grundstücken pp., erfolgt der Abzug im Verhältnis der einzelnen Verkehrswerte.

Aus den nunmehr errechneten Einzelmassen wird dann die Zuteilung fortgesetzt (Muster des Teilungsplans siehe Rdn 168).

 

Rz. 159

Der Erlösüberschuss steht den früheren Eigentümern/Erbbauberechtigten in dem Rechtsverhältnis zu, in dem sie vorher Miteigentümer waren (Bruchteils- bzw. Erbengemeinschaft). Das Gericht ist von sich aus nicht befugt, diesen trotz feststehender Erb- bzw. Miteigentumsanteile zu verteilen. Die Auseinandersetzung über die Verteilung des Erlösüberschusses ist allein Angelegenheit der Gemeinschafter. Aus diesem Grunde bleibt der Erlösüberschuss daher zunächst unverteilt und wird der Gemeinschaft vom Ger...

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