Rz. 49

Neben den vorstehend aufgeführten Einstellungsmöglichkeiten hat es natürlich der Antragsteller des Verfahrens selbst in der Hand, von sich aus gem. §§ 180 Abs. 1, 30 ZVG die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen. Ein Einstellungszeitraum ist nur insoweit vorgegeben, als das Gesetz einen Höchstzeitraum von 6 Monaten für die Stellung des Fortsetzungsantrages vorgibt (§ 31 Abs. 1 S. 2 ZVG). Das eingestellte Verfahren ist nämlich aufzuheben, wenn der betreibende Gemeinschafter nicht binnen dieser Frist die Fortsetzung beantragt. Auch hier beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das Gericht eine entsprechende Belehrung vorgenommen hat (§ 31 Abs. 3 ZVG).

 

Rz. 50

Die Einstellung kann vom Antragsteller des jeweiligen (Anordnungs-/Beitritts-)Verfahrens zweimal bewilligt werden. Die dritte Einstellungsbewilligung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrages mit der Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist (§§ 30 Abs. 1, 29 ZVG). Der Aufhebungsbeschluss hat konstitutive Wirkung.[36] Eine Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses ist noch möglich. Der Aufhebungsbeschluss ist gem. § 32 ZVG zuzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge