Rz. 191
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässig bei Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Vollstreckungsentscheidungen sind richterliche bzw. Rechtspfleger-Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts, die nach vorheriger Anhörung auf eine tatsächliche und rechtliche Würdigung des beiderseitigen Vorbringens ohne mündliche Verhandlung ergehen können. § 95 ZVG regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen, die vor der Zuschlagsentscheidung ergehen. Diese Vorschrift gilt über § 180 Abs. 1 ZVG auch für das Teilungsversteigerungsverfahren. Gemäß § 793 ZPO handelt es sich um eine sofortige Beschwerde.
Sie ist zulässig gegen
a) | Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlüsse (§§ 15, 27 ZVG) – nach vorh. Anhörung |
b) | Einstellungsbeschlüsse (z.B. §§ 30 ff., 180 Abs. 2 u. 3 ZVG, §§ 765a, 775, 769 ZPO) |
c) | Fortsetzungsbeschlüsse (§ 31 ZVG) – nach vorh. Anhörung |
d) | Aufhebungsbeschlüsse (z.B. §§ 28, 29, 30 Abs. 1 S. 2 ZVG). |
Durch § 95 ZVG ist die sofortige Beschwerde in den mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Zwischenverfahren nicht ausgeschlossen. Das sind:
e) | Einstellungsverfahren gem. §§ 180 Abs. 1, 30b Abs. 3 S. 1 ZVG |
f) | Wertfestsetzungsverfahren gem. § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG. |
Weiterhin durch § 95 ZVG nicht ausgeschlossen ist eine sof. Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die nicht unmittelbar mit dem Zuschlag in Zusammenhang stehen. Hier sind zu nennen:
1. | Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 2 ZVG (§§ 37, 793 ZPO) | ||||
2. | Festsetzung der Vergütung des Zustellungsvertreters gem. § 7 ZVG
|
||||
3. | Anordnung bzw. Ablehnung von Sicherungsmaßregeln gem. § 25 ZVG
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4. | Ablehnung von Gerichtspersonen (§§ 41 ff. ZPO)
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5. | Ordnungsgeld und sonstige sitzungsleitende Anordnungen (§§ 175 ff. GVG); sof. Beschwerde gem. § 181 Abs. 1 GVG, §§ 10 S. 1, 11 Abs. 1 RPflG (Frist: 1 Woche) | ||||
6. | Kostenfestsetzungsbeschluss
|
Rz. 192
Über die Beschwerden entscheidet das Landgericht als übergeordnetes Beschwerdegericht (§ 568 Abs. 1 ZPO, § 72 GVG) durch den Einzelrichter, der im Falle des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bzw. einer Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Beschwerdekammer übertragen kann. Zuvor kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Rz. 193
Die sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung regeln die §§ 96 ff. ZVG (vgl. Rdn 140). Der Teilungsplan kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gerügt werden soll (z.B. unrichtige Feststellung der Teilungsmasse; unterlassene Hilfsverteilung bei Widerspruch gem. § 124 ZVG; keine Zuteilung des Zuzahlungsbetrages gem. §§ 50, 51, 125 ZVG). Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Richten sich die Einwendungen jedoch gegen die konkrete Feststellung eines Anspruchs (sei es, dass ein Beteiligter vermeintlich zu viel erhält oder der eigene Anspruch nicht antragsgemäß berücksichtigt worden ist und dadurch ein anderer Beteiligter mehr erhält), können sie nur mittels des Widerspruchs gem. § 115 ZVG verfolgt werden.
Rz. 194
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Nach § 133 GVG ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
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