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Nunmehr ausdrücklich von § 3 Nr. 45 EStG erfasst sind Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie von System- oder Anwendungssoftware vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Typischerweise handelt es sich dabei um die Installation oder Inbetriebnahme von Geräten oder Programmen (H 3.45 LStR).

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