Rz. 20

Ohne Nachweise kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die Internetnutzung pauschal versteuern, soweit dieser 50 EUR im Monat nicht übersteigt. Übersteigen die Zuschüsse diesen Betrag, so muss der Arbeitnehmer seine Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen. Der Durchschnittswert kann dann als Maßstab für die Pauschalierung angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Ein Werbungskostenabzug auf Seiten des Arbeitnehmers für Anschaffungen, die von Seiten des Arbeitgebers der pauschalen Besteuerung unterworfen werden, ist ausgeschlossen (R 40.2 Abs. 5 LStR); zugunsten des Arbeitnehmers sind die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. Bei monatlichen Zuschüssen von unter 50 EUR im Monat unterbleibt die Anrechnung.

 

Rz. 21

 

Beispiel

Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer monatlich 50 EUR für den vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzten Internetzugang. Diesen geldwerten Vorteil kann der Arbeitgeber der pauschalen Lohnsteuer von 25 % unterwerfen, wenn der Arbeitnehmer eine Erklärung abgibt, dass er einen Internetzugang besitzt und dass ihm durchschnittliche monatliche Kosten von 50 EUR entstehen.

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