Rz. 42

Hat ein Telearbeiter weder seinen Wohnsitz (§ 8 AO) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland, so ist er nach § 1 Abs. 4 EStG im Inland beschränkt steuerpflichtig, wenn er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hat. Besteht mit dem ausländischen Staat, in dem der Telearbeiter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein DBA, so liegt nach Art. 15 OECD-MA das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat, wenn sich der Telearbeiter nur vorübergehend im Inland aufhält bzw. die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA erfüllt sind; die Frage nach der beschränkten Steuerpflicht stellt sich nicht.

 

Rz. 43

Sind die Voraussetzungen des Art. 15 OECD-MA nicht erfüllt oder besteht kein DBA, so ist zu fragen, ob der Telearbeiter inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hat. Dazu zählen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

 

Rz. 44

Die Arbeit wird dort ausgeübt, wo der Telearbeiter persönlich tätig wird (R 39d Abs. 1 LStR), d.h. wo er sich physisch aufhält und die Tätigkeit persönlich ausübt.[30] Auch wenn die Tätigkeit des Telearbeiters nicht im Inland ausgeübt wird, liegen inländische Einkünfte vor, wenn die Arbeit im Inland verwertet wird. Eine Verwertung der Arbeit im Inland ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner im Ausland erbrachten Arbeit seinem Arbeitgeber im Inland zuführt (R 39d Abs. 1 LStR). Unter Verwertung ist insoweit ein über die Arbeitsleistung hinausgehender Vorgang zu verstehen;[31] entscheidend ist, ob die Arbeitsergebnisse für den Arbeitgeber im Inland nutzbar sind.[32]

 

Rz. 45

 

Beispiel

Der im Ausland ansässige Telearbeiter erstellt Marktanalyseberichte, die er dem inländischen Arbeitgeber per E-Mail zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber nutzt diese Berichte bei der Ausrichtung seiner Produktion. Es liegen inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG vor.[33]

 

Rz. 46

Liegen inländische Einkünfte nach § 49 EStG vor, ist der Telearbeiter beschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG. Der Arbeitgeber hat nach § 38 EStG Lohnsteuer abzuführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge