Arbeitnehmer in privaten Arbeitsverhältnissen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist und kein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Ansatzpunkt ist insoweit eine "Inlandstätigkeit".

Der Begriff der Tätigkeit entspricht hierbei grundsätzlich der DBA-rechtlichen Auslegung des Tätigkeitsprinzips nach Art. 15 Abs. 1 des OECD-MA.

Der Begriff der inländischen Verwertung ergibt sich aus R 125 Abs. 2 LStR. Danach ist eine Verwertung im Inland jedoch nur insoweit gegeben, als der Arbeitnehmer das Arbeitsergebnis seinem Arbeitgeber im Inland nutzbar macht. Der Begriff wird vom BFH einschränkend ausgelegt, was sich aus nachfolgenden Beispielsfällen ergibt:

  • Der von einer inländischen Reederei beschäftigte nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kapitän erzielt keine inländischen Einkünfte, soweit sich sein unter einer ausländischen Flagge fahrendes Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer aufhält.[1]
  • Der Angestellte einer inländischen Firma hat keine steuerpflichtigen Einnahmen, wenn er nur allgemeine Kontaktpflege im Ausland betreibt. Die Übermittlung von Marktanalyseberichten führt hingegen zu einer inländischen Verwertung.[2]
  • Die Tätigkeit von Arbeitnehmern deutscher Luftverkehrsgesellschaften auf ausländischen Flughäfen wird nicht im Inland verwertet. Das Arbeitsergebnis wird dem Arbeitgeber im Ausland zugeführt.[3]
  • Die Leistungen eines ausländischen Ingenieurs für ein deutsches Ingenieurbüro bei der Errichtung eines Gebäudes im Ausland werden nicht im Inland verwertet.[4]

Da die deutschen DBA im Übrigen das Besteuerungsrecht nur dem Wohnsitz- oder Tätigkeitsstaat zuweisen und den Verwertungstatbestand kennen, hat der Verwertungstatbestand nur Bedeutung im Verhältnis zu Nicht-DBA-Staaten.

 
Hinweis

Bordpersonal inländischer Fluggesellschaften

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde in § 49 Abs. 1 Nr. 4e EStG ein neuer Besteuerungstatbestand für das Bordpersonal geschaffen. Mit der gesetzlichen Regelung sollte verhindert werden, dass durch Freistellung der Einkunftsteile im Ansässigkeitsstaat sog. "weiße Einkünfte" entstehen, die in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden. Zuvor unterlag bei dem in Deutschland nicht ansässigen Bordpersonal inländischer Fluggesellschaften nur der Teil des Arbeitslohns der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, der anteilig auf Flüge im deutschen Luftraum oder auf den Aufenthalt auf einem deutschen Flughafen entfällt, obwohl Deutschland nach den Doppelbesteuerungsabkommen sein Besteuerungsrecht auch insoweit ausüben konnte, als die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt wurde (Art. 15 Abs. 3 OECD-MA).

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