Rz. 643

Muster 13.20: Antrag des Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens

 

Muster 13.20: Antrag des Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens

An das

Amtsgericht

– Mahnabteilung –

in _________________________

In dem Mahnverfahren

Antragsteller ./. Antragsgegner

Az.: _________________________

wird namens und in Vollmacht des Antragsgegners nach § 696 Abs. 1 ZPO beantragt,

das Verfahren an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Gericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abzugeben, nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben hat und der Antragsteller

keine Abgabe an das Streitgericht beantragt hat.
seinen Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nach § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen hat.

Nach Abgabe an das Streitgericht wird gebeten,

 
  dem Antragsteller und Kläger unter Fristsetzung gem. § 697 Abs. 1 ZPO aufzugeben, den vermeintlichen Anspruch zu begründen oder aber die Klage mit der Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zurückzunehmen.

Für den Fall der Klagerücknahme wird schon jetzt beantragt,

 
  dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Dem Antragsteller steht die im Mahnbescheid bezeichnete angebliche Forderung nicht zu, weshalb der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hat. Hierauf hat der Kläger seinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen, um sich der Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entziehen.

Nach der Rechtsprechung stellt es keine Klagerücknahme dar, wenn der Kläger nach der Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurücknimmt (BGH MDR 2006, 42 f.). Anderes kann nur gelten, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass der Kläger zugleich die Klage zurücknehmen wollte (hierzu etwa OLG München AnwBl 1984, 371).

In diesem Fall ist der Antragsgegner bzw. Beklagte deshalb gezwungen, die Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO zu beantragen, um eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten zu erreichen.

§ 269 Abs. 3 ZPO gilt allerdings grundsätzlich auch dann, wenn ein Mahnbescheidsantrag ausdrücklich zurückgenommen wird (BGH NJW 2005, 512). Für die Entscheidung über die Kosten ist auch in diesem Fall das Streitgericht zuständig (BGH NJW 2005, 513).

Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller später geltend machen sollte, dass der Anlass zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und dass er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Auch in diesem Fall hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden (BGH NJW 2005, 512).

Nach der Abgabe des Verfahrens hat der Kläger den Mahnanspruch nach § 697 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zu begründen. Hierzu ist ihm eine Frist zu setzen. Aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist allerdings damit zu rechnen, dass der Kläger die Klage zurücknimmt, zumal diese von Anfang an unbegründet war. Das Streitgericht wird dem Kläger sodann die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen haben. Zur Vermeidung eines zusätzlichen Aufwands wird für diesen Fall schon jetzt Kostenantrag gestellt.

Rechtsanwalt

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