Leitsatz (amtlich)

Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten lässt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren lässt.

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1; BGB §§ 398, 401

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 07.06.2002)

LG Lübeck (Urteil vom 27.04.2001)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG in Schleswig v. 7.6.2002 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lübeck v. 27.4.2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte war an einer M. und E. GmbH und diese war an der Grundstückshandel P. GbR (im Folgenden: GbR) beteiligt. Im April 1995 gewährten der Beklagte der GbR ein Darlehen i. H. v. 250.000 DM und die GbR der Schuldnerin ein Darlehen i. H. v. 50.000 DM. Die Darlehensbeträge sollten dem Erwerb eines Grundstücks in G. dienen. Das der GbR gewährte Darlehen war am 1.5.1996 zu tilgen. Die Tilgung des der Schuldnerin gewährten Darlehens sollte bei Eingang der ersten Zahlung für die Teilgrundstücksverkäufe in G. erfolgen. Obwohl das Objekt in G. weiterveräußert wurde, zahlten weder die GbR noch die Schuldnerin die Darlehensbeträge zurück.

Mit Schreiben v. 2.4.1998 teilte der Beklagte der GbR mit, dass er einer weiteren "Verlängerung" seines Darlehens über 250.000 DM nicht zustimmen werde. Daraufhin fand am 21.4.1998 eine Gesellschafterversammlung der GbR statt, an der neben den Geschäftsführern der Schuldnerin auch der Beklagte teilnahm. Dieser verlangte eine sofortige Tilgung oder Sicherheitsleistung. Seitens des Geschäftsführers der Schuldnerin wurde geltend gemacht, dass "weder eine Bankbürgschaft noch eine Auszahlung erfolgen kann, da die Gesellschaft sich in einer sehr angespannten finanziellen Lage befindet". Die GbR, die Schuldnerin und der Beklagte schlossen am selben Tage eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

"Weder die ... (Schuldnerin) noch die ... GbR sind zur Zeit in der Lage die Darlehen fristgerecht zurückzuzahlen.

In diesem Zusammenhang wird zur Absicherung Folgendes vereinbart:

1. Die ... GbR tritt ihre Darlehensforderungen i. H. v. 50.000 DM ... ggü. der ... (Schuldnerin) mit Stichtag zum 1.5.1998 an ... (Beklagten) ab.

2. Zur Absicherung dieser Darlehensforderung tritt die ... (Schuldnerin) zukünftige Forderungen aus den beabsichtigten Verkauf des in ihrem Eigentum befindlichen ... Grundstücks in B. ab ...

3. Die ... (Schuldnerin) verpflichtet sich, bei notarieller Verkaufsbeurkundung zu veranlassen, dass der Verkaufspreis direkt auf das Konto von ... (Beklagter) ... zu zahlen ist."

Am 1.7.1999 verkaufte die Schuldnerin das Grundstück in B. zum Preis von 50.000 DM. Die Käufer zahlten den Kaufpreis auf das Konto des Beklagten. Auf einen am 1.9.1999 gestellten Antrag wurde mit Beschluss v. 25.10.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt dieser - gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung von dem Beklagten die Rückgewähr der erhaltenen 50.000 DM. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Über das Rechtsmittel des Klägers ist gem. § 555 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch auf Grund sachlicher Prüfung zu entscheiden. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Zwar habe die Abtretung der Forderung aus dem Verkauf des Grundstücks in B. an den Beklagten die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Sie stelle jedoch eine kongruente Deckungshandlung dar, weil dadurch dem Beklagten entsprechend den gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen entweder Befriedigung oder Sicherung gewährt worden sei. Danach kämen als Anfechtungstatbestände allein § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Anfechtung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) begründet.

a) Anfechtbare "Rechtshandlung" i. S. v. § 133 Abs. 1 InsO ist die am 21.4.1998 vereinbarte Besicherung der "zum 1.5.1998" abgetretenen Darlehensforderung durch Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung. Diese Rechtshandlung hat die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Die Sicherungsabtretung wurde, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, erst mit Entstehung der Kaufpreisforderung - am 1.7.1999 wirksam (§ 140 Abs. 1 InsO).

Nach dem Wortlaut der am 21.4.1998 getroffenen Vereinbarung ist unklar, ob die Abtretung der Kaufpreisforderung sogleich, also am 21.4.1998, oder - wie die Abtretung der Darlehensforderung gegen die Schuldnerin "mit Stichtag zum 1.5.1998" erfolgen sollte. War eine sofortige Abtretung der Kaufpreisforderung gewollt, erfolgte die Abtretung an die GbR, und die Kaufpreisforderung ging dann am 1.5.1998 gem. § 401 BGB mit der Darlehensforderung auf den Beklagten über. Sollten die Abtretungen hingegen auch zeitlich miteinander verknüpft sein, traten am 1.5.1998 einmal die GbR ihre Darlehensforderung und zum anderen die Schuldnerin ihre Kaufpreisforderung an den Beklagten ab. Welche dieser Alternativen im Streitfall zutrifft, wäre erforderlichenfalls durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln gewesen. Das Berufungsgericht scheint von der zweiten Alternative ausgegangen zu sein. Im vorliegenden Fall kommt es - wie noch auszuführen ist nicht darauf an.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine objektive Gläubigerbenachteiligung festgestellt. Die Masse ist um den Betrag verkürzt, den der Beklagte auf Grund der zu seinen Gunsten vorgenommenen Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderung vereinnahmt hat. Für § 133 Abs. 1 InsO reicht eine derartige mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus.

c) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Schuldnerin bei der Sicherstellung des Beklagten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Von dessen Vorliegen ist mit dem LG auszugehen.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Abtretung des Kaufpreisanspruchs zur Besicherung des - von der GbR an den Beklagten abgetretenen Darlehensanspruchs eine inkongruente Deckung gewährt worden.

(1) Inkongruent ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561 [1563]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 131 Rz. 19; Kreft, HK-InsO, 3. Aufl., § 131 Rz. 12; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 131 Rz. 15; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 30 Rz. 218). Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, kann darin eine inkongruente Handlung liegen (BGH v. 25.9.1972 - VIII ZR 216/71, BGHZ 59, 230 [235 f.]; Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561 [1563]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 131 Rz. 19 ; Kreft, HK-InsO, 3. Aufl., § 131 Rz. 12).

(2) Hat die Schuldnerin sogleich am 21.4.1998 die künftige Kaufpreisforderung an die GbR zur Besicherung der bis Ende April 1998 bei dieser verbleibenden Darlehensforderung abgetreten (erste Alt.), war diese - unmittelbar zu Gunsten der GbR, mittelbar aber zu Gunsten des Beklagten erfolgende Besicherung unzweifelhaft eine inkongruente Deckung. Die GbR hat ggf. ein Recht zur abgesonderten Befriedigung erhalten, das ihr vorher nicht zugestand. Diese inkongruente Deckung hat sie am 1.5.1998 an den Beklagten weitergegeben.

(3) Geschahen hingegen die Abtretung der Darlehensforderung von der GbR an den Beklagten und die - unmittelbar zu Gunsten des Beklagten erfolgende Abtretung der Kaufpreisforderung von der Schuldnerin an den Beklagten zeitgleich am 1.5.1998 (zweite Alt.), ist die Sicherung dem Beklagten in demselben Zeitpunkt (allerdings mit hinausgeschobener Wirksamkeit) eingeräumt worden, in dem ihm die zu sichernde Forderung übertragen wurde. Der Beklagte ist damit durch ein und denselben Vorgang zugleich Gläubiger und Sicherungsnehmer geworden. Entstanden war die gesicherte Forderung schon vorher, allerdings für einen anderen Gläubiger.

Diese Fallgestaltung ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden worden. Die von der Revision angeführten Entscheidungen betrafen einen anderen Sachverhalt. Dieser zeichnete sich dadurch aus, dass zunächst die Sicherung bestand und später die zu sichernde Forderung auf den Sicherungsnehmer (Anfechtungsgegner) übertragen wurde. In dem Fall, der der Entscheidung v. 25.9.1972 (BGH v. 25.9.1972 - VIII ZR 216/71, BGHZ 59, 230) zu Grunde lag, wurde eine bereits bestehende Sicherung durch Abtretung ungesicherter Forderungen an den Sicherungsnehmer valutiert. In den Fällen der Entscheidungen v. 25.6.1975 (BGH v. 25.6.1975 - VIII ZR 71/74, WM 1975, 947 [948]) und 30.10.1974 (BGH v. 30.10.1974 - VIII ZR 81/73, NJW 1975, 122) verhielt es sich ähnlich; der Unterschied zu der zuerst genannten Entscheidung bestand lediglich darin, dass keine einfachen Forderungen, sondern Wechsel samt den zu Grunde liegenden Forderungen an den Sicherungsnehmer abgetreten wurden. Angefochtenes Deckungsgeschäft war jeweils die Forderungsübertragung und nicht die Besicherung. In den Entscheidungen v. 25.9.1972 und 25.6.1975 hat der BGH die Forderungsübertragungen als inkongruent angesehen. Dazu muss der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht Stellung nehmen.

Hätte die Schuldnerin am 21.4.1998 die künftige Kaufpreisforderung an die GbR zur Besicherung der bei dieser verbleibenden Darlehensforderung abgetreten, wäre diese Besicherung - wie bereits ausgeführt unzweifelhaft eine inkongruente Deckung gewesen. Die Inkongruenz kann aber nicht deshalb entfallen, weil gleichzeitig mit der Besicherung ein Gläubigerwechsel stattfindet. Denn entscheidend für die Inkongruenz ist das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht (Kirchoff in MünchKomm/InsO, § 131 Rz. 9; Jaeger/Henckel, § 30 KO Rz. 199). Dieser Inhalt wird durch den Gläubigerwechsel allein nicht verändert. Gemäß § 398 S. 2 BGB tritt der neue Gläubiger (hier der Beklagte) lediglich an die Stelle des alten (hier der GbR).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Gewährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners i. S. v. § 31 Nr. 1 KO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO (BGH v. 30.9.1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320 [326] = MDR 1994, 158; v. 19.3.1998 - IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291 [308] = AG 1998, 342 = GmbHR 1998, 935; Urt. v. 9.1.1997 - IX ZR 89/96, MDR 1997, 562 = WM 1997, 545 [547]; v. 20.11.2001 - IX ZR 159/00, BGHReport 2002, 394 = ZIP 2002, 228 [229 f.]). Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urt. v. 21.1.1999 - IX ZR 329/97, MDR 1999, 503 = ZIP 1999, 406 [407]). Diese Grundsätze hat der Senat auf die Anfechtung inkongruenter Deckungen nach § 133 Abs. 1 InsO übertragen (BGH, Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 272/02, BGHReport 2003, 1373 = MDR 2004, 174 = WM 2003, 1923 [1924]; v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, BGHReport 2004, 480 = ZIP 2004, 319 [322]). Er hat zugleich ausgesprochen, dass die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung nicht durch die Beweislastregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO verdrängt wird (BGH, v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, BGHReport 2004, 480 = ZIP 2004, 319 [323]).

cc) Das in der Gewährung der inkongruenten Deckung liegende Beweisanzeichen hat der Beklagte nicht entkräftet. Dazu hätte er dartun müssen, dass die Schuldnerin bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) angenommen habe, sie könne mit Sicherheit alle ihre Gläubiger befriedigen (vgl. BGH v. 19.3.1998 - IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291 [308] = AG 1998, 342 = GmbHR 1998, 935; Urt. v. 29.4.1999 - IX ZR 163/98, MDR 1999, 1021 = NJW 1999, 3046 [3047]; v. 2.12.1999 - IX ZR 412/98, MDR 2000, 354 = NJW 2000, 957 [958]). Daran fehlt es. Es spricht im Gegenteil - wie das LG zutreffend ausgeführt hat alles dafür, dass die Schuldnerin eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies genügt für die Annahme des Vorsatzes i. S. v. § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BGH v. 23.11.1995 - IX ZR 18/95, BGHZ 131, 189 [195]; Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 169/02, BGHReport 2003, 1177 = MDR 2003, 1256 = WM 2003, 1690 [1693]).

Wie das LG festgestellt hat, war die Schuldnerin zumindest seit April 1998 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. In der Besprechung am 21.4.1998, in der die Sicherungsabtretung erfolgt ist, hat der Geschäftsführer der Schuldnerin erklärt, dass weder das Darlehen zurückgezahlt noch eine Bankbürgschaft gestellt werden könne, weil sich die Schuldnerin in einer "sehr angespannten finanziellen Situation" befinde. Die Jahresabschlüsse für 1997 und 1998 wiesen erhebliche Verluste aus. Die Veräußerung des Betriebsgrundstücks im April 1999 hat das LG als fehlgeschlagenen Sanierungsversuch gewertet; die Zahlungsunfähigkeit habe dadurch nur um wenige Wochen aufgeschoben werden können.

Dazu hat der Beklagte in der Berufungsinstanz lediglich vorgebracht, dass die geschäftliche Entwicklung der Schuldnerin "überhaupt erst ab dem zweiten Quartal 1999 dramatische Züge angenommen hat. Zur Zeit der Vereinbarungen v. 21.4.1998 hat alles das noch in weiter Ferne gelegen". Dieses Vorbringen war unerheblich, weil es für die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes auf die Verhältnisse bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung am 1.7.1999 ankommt (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. hierzu Kirchoff in MünchKomm/InsO, § 133 Rz. 17; ferner zu § 31 KO BGH, Urt. v. 12.11.1992 - IX ZR 237/91, MDR 1993, 439 = WM 1993, 265 [269]; zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO Urt. v. 21.1.1999 - IX ZR 329/97, MDR 1999, 503 = ZIP 1999, 406 f.). Dass bereits im Juni 1999 die Löhne von der Schuldnerin nicht mehr ausgezahlt werden konnten, hat der Beklagte nicht bestritten.

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt hat.

Insoweit kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse am 1.7.1999 an. Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung (oben c aa) begründet zugleich ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH v. 30.9.1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320 [326] = MDR 1994, 158; v. 19.3.1998 - IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291 [308] = AG 1998, 342 = GmbHR 1998, 935; v. 2.12.1999 - IX ZR 412/98, MDR 2000, 354 = NJW 2000, 957 [958]). Voraussetzung ist zwar, dass der Anfechtungsgegner die Inkongruenz erkannt hat. Der Annahme einer derartigen Kenntnis steht nicht entgegen, dass sogar das OLG die Inkongruenz auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Wertung verneint hat. Denn die Inkongruenz ist ein Rechtsbegriff, und deshalb genügt es, dass der Anfechtungsgegner die Umstände kennt, aus denen die Inkongruenz folgt (BGH, v. 2.12.1999 - IX ZR 412/98, MDR 2000, 354 = NJW 2000, 957 [958]). Rechtlich richtig werten muss er die ihm bekannten Tatsachen nicht.

Am 1.5.1998 wusste der Beklagte, dass er nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hatte und dass die Abtretung einer Forderung an ihn und deren - entweder schon vorher zu Gunsten der GbR (mittelbar zu seinen Gunsten) oder nunmehr gleichzeitig unmittelbar zu seinen Gunsten erfolgte Besicherung etwas anderes waren als eine Zahlung. An diesem Kenntnisstand hat sich bis zum 1.7.1999 nichts geändert. Zwar kann die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn die Handlung zu einer Zeit vorgenommen wird, in welcher aus der Sicht des Anfechtungsgegners noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu bestehen scheinen (BGH, v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, BGHReport 2004, 480 = ZIP 2004, 319 [323]). Der Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, er habe am 1.7.1999 angenommen, dass die finanzielle Lage der Schuldnerin besser sei als am 21.4.1998.

2. Ob auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen, kann danach offen bleiben.

3. Da die Sicherungsabtretung anfechtbar ist, hat der Beklagte die am 2.9.1999 bei ihm eingegangene Zahlung der Grundstückskäufer an den Kläger auszukehren. Darauf, ob diese "Erfüllungshandlung" für sich allein anfechtbar wäre, kommt es nicht an.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Tatsachengrundlage geklärt ist.

 

Fundstellen

BB 2004, 1411

DB 2004, 2749

DStZ 2004, 544

DStZ 2005, 56

NJW 2005, 512

BGHR 2004, 1057

NJW-RR 2004, 1130

EWiR 2004, 769

KTS 2004, 567

WM 2004, 1141

WuB 2004, 659

WuB 2004, 707

ZIP 2004, 1060

DZWir 2004, 332

InVo 2004, 408

MDR 2004, 964

NZI 2004, 372

ZInsO 2004, 616

ZBB 2005, 52

LMK 2004, 148

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