Rz. 72

Besonderer Beachtung bedarf die Fiktion der Einwilligung in die Klagerücknahme.

 

Rz. 73

Nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO gilt die Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme als erteilt, wenn:

dieser nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Klagerücknahmeschriftsatzes der Zurücknahme der Klage widerspricht und
der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde. An den Umfang der Belehrung werden keine zu großen Anforderungen gestellt. So erscheint es in der Rechtsprechung als ausreichend, dass ein anwaltlich vertretener Beklagter "auf § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO" hingewiesen wird.[73]
 

Rz. 74

 

Hinweis

Es handelt sich bei der Frist zur Fiktion der Zustimmung um eine Notfrist. Wird diese ohne Verschulden der Partei und ihres Bevollmächtigten versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ff. ZPO in Betracht.[74]

 

Rz. 75

Der Zugang der Erklärung der Klagerücknahme durch den Kläger muss also in die Fristenverwaltung des Bevollmächtigten des Beklagten mit der Notfrist von zwei Wochen und einer Vorfrist eingetragen werden. Dabei muss beachtet werden, dass § 189 ZPO auch die Heilung von Zustellungsmängeln bei dadurch in Lauf gesetzten Notfristen erlaubt. Aus diesem Grunde sind die Fristen ungeachtet der Form und der Mangelfreiheit der tatsächlichen Übermittlungsform einzutragen und, dem Grundsatz des sichersten Weges folgend, auch zu beachten.

[73] KG Berlin KGR 2005, 605 = Prozessrecht aktiv 2005, 31.
[74] Muster eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO unter Rdn 635.

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