Rz. 635

Muster 13.12: Wiedereinsetzungsantrag nach der Versäumung der Notfrist zur Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme

 

Muster 13.12: Wiedereinsetzungsantrag nach der Versäumung der Notfrist zur Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird beantragt,

 
  dem Beklagten wegen der Versäumung der Verweigerungsfrist des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zugleich wird namens und in Vollmacht des Beklagten erklärt, dass dieser

der Klagerücknahme nicht zustimmt.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

I.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom _________________________ zurückgenommen.

Dem Beklagten wurde die Klagerücknahme am _________________________ mit der Aufforderung zugestellt, dieser zuzustimmen. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass die Zustimmung nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO als erteilt gilt, wenn er nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang der Klagerücknahme dieser widerspricht.

Die Widerspruchsfrist ist jedoch vor Erhebung des Widerspruchs abgelaufen, weil _________________________.

 
  Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird _________________________.

Nach dem dargestellten Sachverhalt trifft weder die Partei noch den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumnis, so dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.

 
  Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird _________________________.

II.

Gem. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO wird mit dem Wiedereinsetzungsgesuch hiermit zugleich die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und der Klagerücknahme widersprochen.

Die Klage ist von Anfang an unbegründet gewesen. Insoweit kann auf die bisherigen Darlegungen verwiesen werden. Der Beklagte ist zu einer Einwilligung in die Klagerücknahme deshalb nur dann bereit, wenn der Kläger vor dem Hintergrund der Unbegründetheit seiner Klage rein vorsorglich auf den der Klage zugrunde liegenden Anspruch verzichtet. Es ist dem Beklagten nicht zumutbar, dass dieser ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit einer unbegründeten Klage wegen des gleichen Sachverhalts überzogen wird. Vielmehr hat er ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass die Streitfrage mit der Klagerücknahme ihren endgültigen Abschluss findet.

Rechtsanwalt

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