Rz. 208

§ 3 Abs. 2 g ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts (vor den ARB 2000: nur des Familien- und Erbrechts) vom Rechtsschutz aus, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k ARB besteht. Maier[214] definiert den Begriff des Familienrechts wie folgt: "Familienrecht ist die Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln, insbesondere das Recht der Ehe in ihren personenrechtlichen und güterrechtlichen Auswirkungen, die elterliche Sorge und ihre Ergänzung durch Vormundschaft und Pflegschaft sowie die Regelung des Unterhalts unter Ehegatten, Verwandten und gegenüber dem nichtehelichen Kind." Nach OLG Zweibrücken[215] kommt es darauf an, ob die Ansprüche aus dem Bereich des materiellen Familienrechts entstammen, also in den §§ 1297 bis 1921 BGB geregelt sind. Unter den Risikoausschluss fallen somit alle im Zusammenhang mit Eheschließung (Ehescheidung), elterlicher Sorge und Unterhalt stehenden Streitigkeiten, also auch eine Streitigkeit aus einem Vergleich, der zur Regelung scheidungs- und güterrechtlicher Beziehungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten zustande gekommen ist[216] oder die Rückforderung vermeintlich überzahlter Unterhaltsbeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung,[217] nicht jedoch Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB, auch wenn sie verfahrensrechtlich dem Familiengericht zugeordnet sind.[218] Streitigkeiten aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft fallen nicht unter den Risikoausschluss – insoweit kann aber § 3 Abs. 4 b ARB einschlägig sein (siehe Rdn 223 ff.) –, wohl aber Auseinandersetzungen, die sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 ergeben. Die aufgrund dieser neuen gesetzlichen Regelung bestehenden Rechte und Pflichten fallen unter den Begriff des Familienrechts.

 

Rz. 209

Unter dem Begriff des Erbrechts sind die Rechtsbeziehungen zu verstehen, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen von Todes wegen auf Dritte und deren rechtliches Verhältnis zueinander regeln. Der Risikoausschluss ist umfassend. Erbrechtliche Ansprüche aller Art fallen darunter, auch Schadenersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker etc.

 

Rz. 210

 

Hinweis

Da sich der Ausschluss seinem Wortlaut nach auf Angelegenheiten "aus dem Bereich des Familien-/Erbrechts" bezieht, nicht auf Streitigkeiten "in ursächlichem Zusammenhang" mit dem Familien-/Erbrecht, sind nur "echte" Streitigkeiten mit familien-/erbrechtlicher Grundlage ausgeschlossen. Das bedeutet, dass vertragliche Streitigkeiten zwischen Verwandten und Ehegatten ohne Rechtsgrundlage im Familien- oder Erbrecht vom Rechtsschutz umfasst sind, so z.B. bei einem Schenkungswiderruf des getrennt lebenden Ehegatten wegen groben ­Undanks[219] oder Ansprüchen aufgrund von "Übergabeverträgen", welche eine Erbfolge vorwegnehmen.[220] Ebenso fallen Auseinandersetzungen des Versicherungsnehmers mit seinem Rechtsanwalt, der ihn in einer familien- oder erbrechtlichen Angelegenheit vertreten hat, nicht unter den Risikoausschluss (z.B. wegen Gebühren oder Schadenersatzansprüchen aufgrund falscher Beratung).[221]

[214] Vgl. Harbauer-Maier, § 3 ARB 2000 Rn 138.
[215] OLG Zweibrücken r+s 2014, 412.
[216] OLG Düsseldorf VersR 1985, 635.
[218] OLG Zweibrücken r+s 2014, 412.
[219] OLG Hamm VersR 1983, 1025.
[220] OLG Karlsruhe zfs 2008, 40 = VersR 2008, 346 = r+s 2008, 71.
[221] BayObLG NJW 1982, 587.

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