Rz. 223

Streitigkeiten nichtehelicher Lebenspartner untereinander sind, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen (auch nach deren Beendigung), vom Rechtsschutz ausgeschlossen (§ 3 Abs. 4 b ARB).

 

Rz. 224

Ist der nichteheliche Lebenspartner eine mitversicherte Person, weil er im Versicherungsschein genannt wird (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 ARB), so entfällt Rechtsschutz für ihn schon gem. § 3 Abs. 4 a ARB. Der Risikoausschluss des § 3 Abs. 4 b ARB ist weiter gehend, er gilt nämlich für den Versicherungsnehmer und für den evtl. mitversicherten Lebenspartner.

 

Rz. 225

Problematisch ist auch hier der Begriff des "ursächlichen Zusammenhangs" mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Einschlägige Rechtsprechung gibt es kaum. Armbrüster[227] geht davon aus, dass nicht nur ein adäquat kausaler Zusammenhang gegeben sein müsse, sondern auch ein sachlicher, so dass der Risikoausschluss z.B. nicht vorliege, wenn Gegenstand des Streites eine infolge der Lebensgemeinschaft zustande gekommene Rechtsbeziehung sei, wie sie auch zwischen einander fremden Personen bestehen könne (z.B. Arbeitsverhältnis).[228] Entsprechend den Ausführungen zur erforderlichen restriktiven Auslegung der Bauausschlussklausel (siehe Rdn 191 ff.) ist auch hier entsprechend Sinn und Zweck des Ausschlusses ein sachlicher Bezug zur bzw. die Realisierung eines typischen Risikos der Lebenspartnerschaft zu fordern. Das bedeutet, dass bei zwar adäquat kausalen, jedoch eher zufälligen Zusammenhängen der Ausschluss nicht greift, insbesondere bei einer Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos.

 

Rz. 226

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer feiert anlässlich des 10-jährigen "Jubiläumstages" der Beziehung zusammen mit seiner nichtehelichen Lebenspartnerin. Auf der Rückfahrt vom Restaurant verursacht die ihren eigenen Pkw führende Lebenspartnerin schuldhaft einen Verkehrsunfall. Der Versicherungsnehmer möchte als Insasse gem. § 21 Abs. 7 ARB Schadenersatzansprüche gegen seine Partnerin geltend machen.

 

Rz. 227

Das OLG Köln[229] hatte sich mit der Wirksamkeit des § 3 Abs. 4 b ARB zu befassen. Es hat die Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz für unwirksam erklärt: "Es ist nicht klar, ob die Klauselbegriffe "nichtehelicher Lebenspartner" und "nichteheliche Lebensgemeinschaft" auch für gleichgeschlechtliche Partner gelten. Diese Unklarheit ist nicht durch Auslegung zu beseitigen." Das Urteil behandelt ein höchst interessantes Auslegungsproblem. Fraglich ist, ob es nicht näher gelegen hätte, im Wege der nach dem BGH[230] erforderlichen restriktiven Auslegung sekundärer ­Risikobegrenzungen im Zweifel – ggf. unter Heranziehung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB – davon auszugehen, dass die Klausel nicht auf gleichgeschlechtliche Partner anwendbar ist, bevor insgesamt Intransparenz angenommen wird.[231] Dieses Problem wurde durch § 3 Abs. 4 b ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 3.2.18 ARB 2012 beseitigt, weil der Ausschluss danach für Lebenspartner "gleich welchen Geschlechts" gilt.

[227] Prölss/Martin-Armbrüster, § 3 ARB 2010 Rn 85, 5.
[228] Ebenso OLG München VersR 2016, 985.
[229] OLG Köln VersR 2002, 182 = r+s 2001, 464 = NVersZ 2002, 92.
[230] Vgl. z.B. BGH VersR 1975, 1093.
[231] So auch Harbauer-Maier, § 3 ARB 2000 Rn 179.

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