Rz. 118

 

Zum Thema

Wenzel-Jahnke, 1. Aufl. 2012, Kap. 2 Rn 3019 ff.

 

Rz. 119

Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist (siehe § 110 VVG).[145]

[145] BGH v. 18.7.2013 – IX ZR 311/12 – NZI 2013, 886 = WM 2013, 1654 (Der Geschädigte kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen); BGH v. 25.4.1989 – VI ZR 146/88 – DB 1989, 2118 = MDR 1989, 901 = NJW-RR 1989, 918 = NZV 1989, 349 = VersR 1989, 730 = ZIP 1989, 857 (Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung; Gesamtschuldnerischer Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Verantwortlichen für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht).

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