1. Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse

a) Gebühren

 

Rz. 68

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse ist in § 45 RVG geregelt. Danach steht dem Rechtsanwalt die normale gesetzliche Vergütung zu und zwar bei Verfahren vor den Bundesgerichten gegen die Bundeskasse, bei Verfahren der Gerichte der Länder gegen die Landeskasse. Die Höhe der jeweiligen gesetzlichen Gebühren bestimmt sich bis zu einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR nach § 13 Abs. 1 RVG, bei darüber liegendem Gegenstandswert jedoch nach § 49 RVG, der deutlich niedrigere als die Regelgebühren vorsieht. So beträgt z.B. eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR gem. § 13 Abs. 1 RVG 725,40 EUR, während gem. § 49 RVG hier nur eine Gebühr von 399,10 EUR anfällt. Die Differenz beträgt 326,30 EUR. Solche Differenzbeträge darf der Rechtsanwalt aber nicht abrechnen, da ihm dies § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbietet. Nur in Ausnahmefällen kann der Rechtsanwalt noch einen Teil dieser Differenzgebühren erhalten. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen bewilligt wurde, der Gegner ganz oder teilweise zur Kostentragung verurteilt wird oder ein Vorschuss zur Verrechnung gelangt.

 

Rz. 69

Im Übrigen entstehen die Gebühren im Hauptsacheverfahren wie in jedem normalen Zivilprozess auch, so dass wegen der Vergütungsansprüche auf das Kapitel Kosten- und Gebührenrecht (Teil 5 § 29) verwiesen werden kann.

b) Grundsatz zur weiteren Vergütung

 

Rz. 70

Unter den Voraussetzungen des § 50 RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt jedoch über den jeweiligen Gebührenbetrag gem. § 49 RVG hinaus zusätzlich die Differenz zu der normalen Regelgebühr vom Mandanten verlangen. Dieser Differenzanspruch setzt gem. § 50 Abs. 1 RVG voraus, dass der Antragsteller Ratenzahlungen leistet und die Staatskasse von einem oder mehreren Gebührenschuldnern insgesamt mehr als diejenige Summe eingezogen hat, die zur Bezahlung der nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entstandenen Kosten (Gerichtskosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten, Gerichtsvollzieherkosten) erforderlich ist.

 

Rz. 71

Damit das Gericht genau weiß, welche Gebühren und Auslagen dem beigeordneten Rechtsanwalt entstanden sind, soll er seine Vergütungsberechnung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen, § 50 Abs. 2 RVG. Das Gericht zieht so lange – maximal jedoch 48 Monate – die Raten von dem Antragsteller ein, bis auch die Differenz zwischen den PKH- und Wahlanwaltsgebühren ausgeglichen ist.

 

Rz. 72

In den Fällen des § 50 RVG bedarf es also zweier Abrechnungen (Kostenaufstellungen) gegenüber der Landeskasse: Zunächst der Abrechnung der Gebühren gem. § 49 RVG sowie der Abrechnung der Wahlanwaltsgebühren gem. § 13 Abs. 1 RVG, wobei die "zweite Abrechnung" i.d.R. bereits im Festsetzungsantrag in eine weitere Spalte eingetragen wird. Denn dem Anwalt ist es ja bekannt, wenn Ratenzahlung angeordnet worden ist, und er wird in der Praxis die Aufforderung zur Mitteilung der weiteren Vergütung meistens nicht abwarten, sondern die weitere Vergütung von sich aus dem Gericht schon mit dem Festsetzungsantrag der PKH-Gebühren mitteilen. Nur einer Abrechnung bedarf es in den Fällen, in denen der Gegenstandswert 4.000,00 EUR nicht übersteigt oder wenn der Rechtsanwalt bereits von der Gegenseite seine volle Vergütung erhalten hat. Vgl. auch Berechnungsbeispiel zur Differenzvergütung unter Rdn 88.

c) Auslagen

 

Rz. 73

Die Auslagen bekommt der Rechtsanwalt nur nach Maßgabe von § 46 RVG erstattet. Danach werden nur erforderliche Auslagen erstattet. Auslagen, insbesondere Reisekosten, die nicht zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, werden nicht vergütet. Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Anwalts aber vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist die Feststellung für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend, § 46 Abs. 2 S. 1 RVG.

d) Vorschussanspruch gegen die Staatskasse

 

Rz. 74

Man unterscheidet zwischen dem Vorschussanspruch gegen die Staatskasse und der Vorschusszahlung des Mandanten. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann für die gem. § 49 RVG entstandenen Gebühren sowie die bereits entstandenen und die künftig entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse verlangen. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Grundsätze zu § 47 RVG, d.h. der Rechtsanwalt kann einen Vorschuss in Höhe aller ihm nach § 47 RVG zustehenden Gebühren und Auslagen verlangen. Für das Verfahren betreffend den Kostenvorschuss gelten gem. § 55 RVG die Grundsätze über die Kostenfestsetzung (siehe nachfolgend) entsprechend.

 

Rz. 75

 

Büromäßige Behandlung:

Auch wenn es die Staatskasse nicht gerne sieht, sollte man von seinem Vorschussrecht Gebrauch machen. Es ist nicht einzusehen, warum bei einem Prozess, der über 2–3 Jahre andauert, der Rechtsanwalt erst einmal jahrelang kostenlos arbeiten soll.

 

Rz. 76

Zu Vorschussleistungen des Mandanten nach § 9 RVG und Zahlungen Dritter i.S.v. § 58 Abs. 2 RVG siehe unter Rdn 83 Vergütungsansprüche gegen die Mandantschaft.

2. Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse

 

Rz. 77

Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gem. § 49 RVG und der Vorschuss werden auf Antrag des Recht...

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