Rz. 39

Das Gericht, bei dem der Antrag auf PKH eingegangen ist, hat dem Gegner des Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem PKH-Gesuch (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO) zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Unabhängig davon kann das Gericht von dem Antragsteller eine Glaubhaftmachung seiner tatsächlichen Angaben und sogar auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 118 Abs. 2 S. 1 ZPO) verlangen und diesbezüglich auch selbst Erhebungen anstellen, die Vorlage von Urkunden verlangen und auch Auskünfte einholen. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Anhörung Sachverständiger erfolgt jedoch im Regelfall nicht.

 

Rz. 40

Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

 

Rz. 41

Das Gericht kann in geeignet erscheinenden Fällen auch die Parteien zu einer mündlichen Erörterung laden, wenn eine vergleichsweise Bereinigung des Rechtsstreits zu erwarten ist (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

 

Rz. 42

→ Zur Rechtsanwaltsvergütung im Bewilligungsverfahren siehe ab Rdn 61.

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