Rz. 153

1. Fragen

1. Welchen gemeinsamen Zweck verfolgen die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe?
2. Für welche Verfahren gibt es PKH?
3. Nennen Sie die Bewilligungsvoraussetzungen für PKH.
4. Welche Angaben muss ein PKH-Antrag enthalten und welche Unterlagen müssen ihm beigefügt werden?
5. Wie viele Monatsraten muss die Partei, der PKH nur mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, maximal an die Staatskasse zahlen?
6. Welches Gericht entscheidet über ein PKH-Gesuch?
7. Wird PKH in einer Entscheidung sogleich für alle Instanzen gewährt?
8. In welchem Umfang besteht die Beiordnung des Rechtsanwalts?
9. Ersetzt der Beiordnungsbeschluss eine Vollmacht der Partei gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt?
10. Kann man gegen den die PKH ablehnenden Beschluss vorgehen?
11. Welche Vergütung steht dem Rechtsanwalt im PKH-Verfahren zu?
12. Was versteht man unter Differenzgebühren?
13. Kann der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse festsetzen lassen?
14. Erläutern Sie die Anwendungsbereiche des BerHG.
15. Unter welchen Voraussetzungen wird innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des BerHG Beratungshilfe gewährt?
16. Nennen Sie andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.
17. Welches Gericht entscheidet über die Gewährung der Beratungshilfe?
18. Wer leistet die Beratungshilfe?
19. Welche Vergütung steht dem Rechtsanwalt nach der Beratungshilfe zu?
20. Wie heißt das Pendant zur Prozesskostenhilfe, die in bestimmten Familiensachen, z.B. in Kindschaftssachen bewilligt wird?

2. Antworten

1. Wirtschaftlich schwachen Personen soll durch Kostennachlässe bis zu völliger Kostenfreiheit faktisch ermöglicht werden, außergerichtliche und gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bzw. zur Rechtsverteidigung wahrzunehmen.
2. Z.B. für Zivilprozess-, Arbeitsgerichts-, Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- u. Finanzgerichtssachen, sowie für Ehe- und Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 76 FamFG, usw.
3. § 114 ZPO: a) Unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse "schwache" wirtschaftliche Verhältnisse, b) hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung und c) keine mutwillige Prozessführung.
4. Der Antrag muss die Angaben zu den Personalien des Antragstellers sowie zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten, wie sie in dem amtlichen Formular abgefragt werden. Die Angaben müssen durch aussagekräftige nummerierte Unterlagen glaubhaft gemacht werden, d.h. durch Einkommens- oder Sozialleistungsbescheinigungen, Bescheinigungen über Miete und Nebenkostenzahlungen, zu erbringenden Unterhalt an geschiedene Ehegatten oder nicht im Haushalt des Antragstellers lebende Kinder etc. Außerdem muss dem Formular eine Darlegung des Streitgegenstandes unter Angabe der Beweismittel, am besten in Form einer Abschrift der Klageschrift oder des Klageentwurfs, beigefügt werden, damit das Gericht nach einer Stellungnahme des Gegners die Erfolgsaussichten des Anspruchs prüfen kann.
5. Maximal 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 1 S. 4 ZPO).
6. Das Gericht der Hauptsache (§ 117 ZPO).
7. Nein, für jede Instanz und nur auf Antrag gesondert (§ 119 ZPO).
8. Grundsätzlich nur in dem Umfang, der sich aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt; darüber hinaus in einer Ehesache bei Abschluss eines Vergleichs nur für die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Bereiche. Für alle anderen "Folgesachen" bedarf es eines ausdrücklichen Beiordnungsantrags, z.B. auch für die Zwangsvollstreckung, Arrest und einstweilige Verfügung, das selbstständige Beweisverfahren, Widerklage, etc.
9. Nein, der Rechtsanwalt bedarf trotz des Beiordnungsbeschlusses einer Vollmacht der Partei.
10. Ja, mit der sofortigen Beschwerde gem. § 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, wenn der Streitwert 600,00 EUR übersteigt, außer, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
11. Im Verfahren bis zur PKH-Bewilligung sind die Nr. 3335 VV RVG sowie die Vorbemerkung 3.3.6 VV RVG einschlägig (eine Verfahrensgebühr entsprechend der dem Hauptsacheverfahren, höchstens jedoch 1,0 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr). Ggf. kann noch eine Einigungsgebühr anfallen, Nr. 1003/1000 VV RVG. Das PKH-Bewilligungsverfahren stellt jedoch mit dem Verfahren, für das PKH bewilligt worden ist, dieselbe Angelegenheit dar, § 16 Nr. 2 RVG. Der Streitwert für das PKH-Bewilligungsverfahren bestimmt sich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert, vgl. § 23a RVG.
12. Die Differenzgebühren bezeichnen die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren. Auf diese Differenz hat der Rechtsanwalt dann einen Anspruch, wenn dem Mandanten unter Ratenzahlungsverpflichtung PKH bewilligt wurde und für die PKH-Gebühren die maximale Dauer der Ratenzahlung von 48 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist. Auch ein vom Mandanten geleisteter Vorschuss oder anderweitige Zahlungen könnten mit dieser Differenz verrechnet werden. Sind der Vorschuss oder die geleisteten ...

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