Rz. 89

Oft wird dem Antragsteller nur für einen Teil der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung PKH bewilligt. Erscheint der beabsichtigte Prozess nur teilweise aussichtsreich, so wird das Gericht auch nur teilweise PKH bewilligen und der RA wird nur insoweit beigeordnet, wie auch PKH bewilligt wurde.

 

Beispiel:

Gegen den Beklagten ist eine Klage über 25.000,00 EUR anhängig. Das LG bewilligt dem Beklagten PKH wegen eines Teilbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR und ordnet ihm insoweit Rechtsanwältin Huber bei. Im Übrigen wird die weitere Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Rechtsanwältin Huber kann nun auch nur Gebühren aus einem Wert von 5.000,00 EUR von der Staatskasse erstattet verlangen, denn nur insoweit ist PKH bewilligt worden.

Wird die Klage z.B. aber dennoch über den gesamten Betrag eingereicht, so kann Rechtsanwältin Huber aus 5.000,00 EUR mit der Staatskasse abrechnen. Mit dem Mandanten kann Rechtsanwältin Huber wie folgt abrechnen: 1,3 Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, der eingeklagt war nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG abzüglich einer 1,3 Verfahrensgebühr aus dem PKH-Wert; hier 5.000,00 EUR ebenfalls nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG berechnet. Diese Vorgehensweise erfolgt mit allen im Prozess entstandenen Gebühren. Die Auslagenpauschale erhält die Rechtsanwältin nicht doppelt, d.h. sie bezieht sie in die Abrechnung mit der Staatskasse ein und berechnet aus den oben ermittelten Gebührendifferenzen noch die zu zahlende Umsatzsteuer. Rechtsanwältin Huber darf in der Abrechnung mit dem Mandanten nicht die tatsächlich aus der Staatskasse gezahlte Gebühr nach der Tabelle zu § 49 RVG abziehen, sondern muss fiktiv die Gebühr aus § 13 Abs. 1 RVG berechnen. Denn hinsichtlich des Gegenstandswertes von 5.000,00 EUR greift die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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