Rz. 115

In § 1 Abs. 2 BerHG wird zur Konkretisierung der Frage, wann denn der Rechtsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Mitteln nicht in der Lage ist, die erforderlichen Mittel aufzubringen, auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe nach der ZPO verwiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sollen dann vorliegen, wenn auch PKH ohne einen eigenen Beitrag des Antragstellers in der Angelegenheit zu gewähren wäre (vgl. dazu oben Rdn 17 ff.). Dabei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 4 S. 1 BerHG). Das Gericht kann Erhebungen anstellen und Auskünfte einholen (§ 4 Abs. 4 S. 2 BerHG); Zeugen und Sachverständige werden jedoch nicht vernommen (§ 4 Abs. 4 S. 3 BerHG). Das Gericht kann allerdings vom Rechtsuchenden verlangen, dass er seine Angaben eidesstattlich versichert (§ 4 Abs. 4 S. 1 BerHG). Hierauf ist insbesondere der Mandant hinzuweisen, bei dem man das Gefühl hat, dass er es mit seinen Angaben nicht allzu genau nimmt.

 

Rz. 116

Sollten die Kosten für den Antragsteller bspw. von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, liegen die Voraussetzungen einer Gewährung von Beratungshilfe nicht vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge