Rz. 55

In § 120a Abs. 3 ZPO ist geregelt, dass die Partei an den Prozesskosten beteiligt werden soll, wenn sie z.B. aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs größere Geldzahlungen erhält. Das Gericht soll gem. § 120a Abs. 3 S. 2 ZPO nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Dabei wird in der Regel eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse durch das mit dem Prozess Erlangte auf Klägerseite erfolgen; seltener – aber durchaus möglich – auf Seiten des Beklagten, z.B. wenn er eine Abfindung bei einem Räumungsrechtsstreit erhält.

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