Rz. 52

Der Gesetzgeber hat in § 120a Abs. 2 ZPO die Verpflichtung der Partei geregelt, unaufgefordert eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Es ist wichtig, dass der Mandant diese Mitteilungspflicht beachtet, denn die Nichtbeachtung kann zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Fordert z.B. ein Gericht im Rahmen des erlaubten 4-jährigen Überprüfungszeitraums eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an und kommt dann erst ans Tageslicht, dass der PKH-Berechtigte vergessen oder absichtlich eine entsprechende Änderung nicht von sich aus mitgeteilt hat, heben nicht wenige Gerichte die PKH selbst dann auf, wenn trotz der Änderungen die PKH-Berechtigung weiter fortbestehen würde. § 120a Abs. 2 ZPO gibt dabei im Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor: "Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt." Die 100-Euro-Schwelle bezieht sich damit auf einen Brutto- und nicht auf einen Nettobetrag.

 

Rz. 53

Mitgeteilt werden müssen aber nicht nur z.B. Gehaltserhöhungen,

sondern vielmehr auch entsprechende Einkommenserhöhungen z.B. durch:

geringere Mietbelastungen nach einem Umzug
geringere vormals abzugsfähige Darlehenslasten z.B. nach Abzahlung oder auch
geringere Belastungen durch Wegfall bisheriger Raten für einen früheren Prozess

und andere Arten von Einkommenserhöhungen.

 

Rz. 54

Darüber hinaus ist der PKH-Berechtigte nach § 120a Abs. 2 ZPO verpflichtet, im Falle eines Umzugs das Gericht unaufgefordert über seine neue Adresse zu informieren. Auch das Unterlassen dieser Mitteilung kann allein zu einer Aufhebung der PKH führen, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

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