Rz. 50

Der Umfang der Beiordnung des Rechtsanwalts ist neben der Befugnis, in dieser Sache aufzutreten (sofern auch Vollmacht erteilt ist), vor allem für dessen Vergütung wichtig, da sich gem. § 48 Abs. 1 RVG der Vergütungsanspruch nach dem Umfang der Beiordnung bemisst. Zum Umfang der Beiordnung in Ehesachen siehe auch § 48 Abs. 3 RVG bei Scheidungsfolgenvereinbarungen.

 

Rz. 51

Ansonsten setzt ein Vergütungsanspruch eine ausdrückliche Beiordnung voraus, weswegen darauf zu achten ist, dass die diesbezügliche Beiordnung beantragt wird. So bedarf es insbesondere der ausdrücklichen Beiordnung für folgende Bereiche, § 48 Abs. 4 RVG:

die Zwangsvollstreckung,
das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung,
das selbstständige Beweisverfahren,
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 FamFG.

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