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Sofern jedoch PKH bewilligt und der Rechtsanwalt auch für das Hauptsacheverfahren der Partei beigeordnet wird, kann er die Gebühren, die er im PKH-Bewilligungsverfahren aus der "normalen" Tabelle verdient hat, nicht mit der Mandantschaft abrechnen, da das Verfahren auf Bewilligung von PKH und das Verfahren, für das PKH bewilligt worden ist, nach § 16 Nr. 2 RVG dieselbe Angelegenheit darstellen. Der Anwalt darf nach § 15 Abs. 2 RVG in derselbenAngelegenheit die Gebühren nur einmal abrechnen. Differenzgebühren, die sich dadurch ergeben, dass die 1,0 Verfahrensgebühr nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG höher ist als eine 1,3 Verfahrensgebühr nach der Tabelle zu § 49 RVG, darf der Rechtsanwalt ebenfalls mit seiner Mandantschaft nicht abrechnen, da er insoweit die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beachten muss. Mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug bilden ebenfalls dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 3 RVG) und können ebenfalls nicht gesondert abgerechnet werden. Bis zu einem Wert von 4.000,00 EUR werden die Gebühren nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG berechnet, bei Werten über 4.000,00 EUR kommt die Tabelle zu § 49 RVG zur Anwendung.

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