Rz. 80

Gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung betreffend den Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse gibt es den Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG i.V.m. § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO. Falls der Erinnerung nicht abgeholfen wird, steht dem Rechtsanwalt gegen den über die Erinnerung ergehenden Beschluss die sofortige Beschwerde zu, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG). Eine weitere Beschwerde ist unzulässig. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG.

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