Rz. 77

Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gem. § 49 RVG und der Vorschuss werden auf Antrag des Rechtsanwalts gem. § 55 Abs. 1 RVG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. In dem Antrag muss der Rechtsanwalt angeben, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt von der Partei oder einem Dritten (insbesondere dem Gegner, dazu siehe nachfolgend) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten hat. Nachträgliche Zahlungen hat er unverzüglich mitzuteilen. Zahlungen, die der Rechtsanwalt von der Partei oder einem Dritten (dem Gegner) erhalten hat, sind dabei zunächst auf die dem Rechtsanwalt gem. § 13 Abs. 1 RVG zustehende Differenzgebühr anzurechnen (§ 50 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 78

Nach § 55 Abs. 5 RVG hat der Festsetzungsantrag die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung auf eine anzurechnende Gebühr (z.B. die Geschäftsgebühr), den Satz oder den Betrag der Gebühr, und bei Wertgebühren auch den zugrunde gelegten Wert erhalten hat. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

 

Rz. 79

Der Urkundsbeamte kann vor der Kostenfestsetzung der Differenzgebühr einen Rechtsanwalt ausdrücklich auffordern, binnen Monatsfrist eine Aufstellung der ihm unter Angabe etwa erfolgter Zahlungen des Dritten noch gegenüber der Bundes- oder Landeskasse zustehenden Ansprüche einzureichen. Erfolgt dies dann nicht fristgerecht, erlöschen die Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse gem. § 55 Abs. 6 RVG. Soweit dem Rechtsanwalt auch gegen die eigene Partei oder einen ersatzpflichtigen Dritten (regelmäßig den unterlegenen Prozessgegner) ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, geht mit der Leistung der Vergütung aus der Staatskasse dieser Anspruch auf die Staatskasse über (§ 59 RVG).

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