Rz. 46

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt gem. § 119 ZPO für jede Gerichtsinstanz gesondert, so dass mehrfache PKH-Anträge in einem durch mehrere Instanzen gehenden Rechtsstreit möglich sind. Für die Bewilligung im höheren Rechtszug gelten die gleichen Grundsätze wie für die Bewilligung in erster Instanz, mit einer Ausnahme: sofern der jeweilige Gegner das Rechtsmittel eingelegt und den Rechtsstreit in die nächste Instanz gebracht hat, entfällt für den PKH-Antragsteller, bspw. den Berufungsbeklagten, das Erfordernis des Nachweises der Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sowie die Überprüfung der eventuellen Mutwilligkeit (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO), da er ja die 1. Instanz schon gewonnen hat.

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