Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Rechtsverteidigung. Rechtsmittelinstanz. Unterhalt. Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt in zweiter Instanz der Berufungsgegner Prozeßkostenhilfe, ohne durch eine Antragstellung gegenüber dem Rechtsmittel erkennen zu lassen, in welchem Umfang er das angefochtene Urteil verteidigt, kann ihm mangels (erkennbarer) Rechtsverteidigung – unbeschadet 119 S. 2 ZPO – keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

 

Normenkette

ZPO § 119 S. 2

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten/Berufungsbeklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Nachdem die Beklagte bis heute im Berufungsverfahren weder einen in mündlicher Verhandlung zu verlesenden Sachantrag angekündigt noch einen solchen im Einzelrichtertermin vom 04.11.1997 gestellt und auch in ihrem PKH-Gesuch ihr beabsichtigtes, künftiges Prozeßverhalten nicht angedeutet hat, läßt sich eine Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die klägerische Berufung nicht erkennen, für die ihr – ohne weitere Voraussetzungen – Prozeßkostenhilfe gem. § 119 Satz 2 ZPO hätte bewilligt werden können.

Diese Vorschrift verlangt zwar vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Rechtsmittelgegner in einem höheren Rechtszug keine Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung, weil nämlich das vorausgegangene, angefochtene Urteil bereits seine Rechtsansicht ganz oder teilweise bestätigt hatte. Allerdings muß – nach dem Wortlaut dieser Vorschrift – eine Rechtsverteidigung des Berufungsgegners, somit sein Wille vorhanden und ersichtlich sein, sich gegen das Rechtsmittel zur Wehr zu setzen mit dem Ziel einer teilweisen oder gänzlichen Aufrechterhaltung des angefochtenen Titels. Tritt eine solche Rechtsverteidigungsabsicht nicht zutage, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung nach § 119 Satz 2 ZPO nicht vor. Ob es darüber hinaus – entgegen § 119 Satz 2 ZPO – auch im Rechtsmittelzug auf seiten des Berufungsgegners dann einer Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung bedarf, wenn – wie hier – das Rechtsmittel des Berufungsführers auf neue Tatsachen gegründet wird, denen der Gegner nicht widersprochen hat, kann dahingestellt bleiben.

Schließlich war der Beklagten Prozeßkostenhilfe auch deswegen zu versagen, weil sie ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Weder hat sie eine ordnungsgemäße Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO vorgelegt. Noch hat sie dem – gegenüber der ersten Instanz – neuen Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung widersprochen, sie besitze weiteres Einkommen aus Pflegeleistungen. Die Beklagte hat daher ihre Bedürftigkeit im Rechtsmittelzug nicht näher dargelegt, so daß auch dies zur Versagung von Prozeßkostenhilfe führte.

 

Unterschriften

Dr. Thalmann Vors. Richter am Oberlandesgericht, Runge Richterin am Oberlandesgericht, Schlett Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1343691

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